Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kurfürsten
Kurfürsten[zu ahd. kuri »Wahl«], (lat. Electores), im Hl. Röm. Reich vom 13. Jh. bis 1806 die zur Königswahl berechtigten Fürsten. Vorher waren alle Reichsfürsten wahlberechtigt; seit 1198 mussten jedoch die Erzbischöfe von Trier, Mainz und Köln und der Pfalzgraf bei Rhein an der Wahl beteiligt sein. Seit der Wahl von 1257 galten sieben K. allein als Königswähler: die vier genannten Fürsten, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen. Ludwig IV., der Bayer, verfocht den Grundsatz, dass die Mehrheit der sieben K. zur rechtsgültigen Wahl genüge. Dies wurde 1338 vom Kurverein von Rhense anerkannt und 1356 Reichsgrundgesetz durch die Goldene Bulle, die u. a. auch die Reihenfolge der Stimmabgabe regelte. Das K.-Kollegium, Ergebnis des Interregnums und seit 1273 ein geschlossener Wahlkörper, bildete seit dem 15. Jh. auf den Reichstagen die 1. Kurie. Die böhm. Kurwürde ruhte 1519-1708 mit Ausnahme der Beteiligung an der Königswahl; die pfälz. Kur wurde 1623 Bayern übertragen, der Pfalz aber 1648 eine 8. Kurwürde zugestanden, Braunschweig-Lüneburg (Hannover) hatte seit 1692 eine 9., nach Vereinigung Bayerns mit der Kurpfalz 1777 die 8. Kurwürde inne (seit 1778). 1803 (Reichsdeputationshauptschluss) wurden die Kurstimmen von Trier und Köln aufgehoben, die Mainzer Kur auf Regensburg-Aschaffenburg übertragen. Neu geschaffen wurden die Kurfürstentümer Salzburg (1805 auf Würzburg übertragen), Württemberg, Baden und Hessen-Kassel (K.-Titel bis 1866; Kurhessen).
Literatur:
Reuling, U.: Die Kur in Deutschland u. Frankreich. Untersuchung zur Entwicklung des rechtsförml. Wahlaktes bei der Königserhebung im 11. u. 12. Jh. Göttingen 1979.
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