Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kuppelei
Kuppelei,gewohnheitsmäßige oder eigennützige Förderung zwischenmenschl. sexueller Handlungen. Seit dem 4. Strafrechtsreform-Ges. vom 23. 11. 1973 wird in Dtl. nur noch die Förderung sexueller Handlungen durch oder an Personen unter 16 Jahren mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt (§ 180 StGB). Eine erschwerte Form ist die Förderung sexueller Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses (bei Personen bis zu 18 Jahren strafbar), eine Sonderform die Förderung der Prostitution, z. B. durch Führung eines Bordells, in dem Prostituierte in persönl. und wirtsch. Abhängigkeit gehalten werden (§ 180 a StGB). - Das österr. (§§ 213-215 StGB) und das schweizer. Recht (Art. 198 ff. StGB) enthalten ähnl. Strafvorschriften.
Kuppelei,gewohnheitsmäßige oder eigennützige Förderung zwischenmenschl. sexueller Handlungen. Seit dem 4. Strafrechtsreform-Ges. vom 23. 11. 1973 wird in Dtl. nur noch die Förderung sexueller Handlungen durch oder an Personen unter 16 Jahren mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt (§ 180 StGB). Eine erschwerte Form ist die Förderung sexueller Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses (bei Personen bis zu 18 Jahren strafbar), eine Sonderform die Förderung der Prostitution, z. B. durch Führung eines Bordells, in dem Prostituierte in persönl. und wirtsch. Abhängigkeit gehalten werden (§ 180 a StGB). - Das österr. (§§ 213-215 StGB) und das schweizer. Recht (Art. 198 ff. StGB) enthalten ähnl. Strafvorschriften.