Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kulturhoheit
Kulturhoheit,Bez. für die primäre Gesetzgebungszuständigkeit der Länder v. a. für das Schul-, Hochschul- und sonstige Erziehungswesen. Die K. der Länder ergibt sich aus der geringen Regelungskompetenz, die das GG dem Bund einräumt (Art. 74 Nr. 13; 75 Nr. 1 a; 91 a Abs. 1 Nr. 1) und der grundsätzl. Zuweisung staatl. Aufgaben an die Länder durch Art. 30. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die K. »das Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder«. 1998 wurde unter Wahrung der K. der Länder und für Aufgaben, für die der Bund zuständig ist, ein Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bestellt, der dem Bundeskanzler direkt untersteht. - In Österreich ist die K. überwiegend Bundessache. Die schweizer. Kulturpflege einschl. des Bildungs- und Erziehungswesens fällt in die Hoheit der Kantone.
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