Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kulturgüterschutz
Kulturgüterschutz,Schutz kulturell bed. Objekte gegen Zerstörung, Verfall, Verkauf ins Ausland. - Das Staatsrecht versteht den K. als nat. Aufgabe. In Dtl. ist K. Sache der Länder (Denkmalpflege). Nach dem »Gesetz zum Schutz dt. Kulturgutes gegen Abwanderung« vom 6. 8. 1955 (mit Änderungen) werden Kulturgüter einschl. Bibliotheksgut, deren Abwanderung einen wesentl. Verlust für den dt. Kulturbesitz bedeuten würde, nach Entscheid der obersten Landesbehörde in ein »Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes« eingetragen. Wird die Genehmigung zur Ausfuhr versagt (zuständig ist der Bundesinnen-Min.), können die in eine wirtschaftl. Notlage geratenen und zum Verkauf gezwungenen Eigentümer von Kulturgütern eine Entschädigung beanspruchen. Das Kulturgüterrückgabe-Ges. vom 15. 10. 1998 regelt in Umsetzung von Richtlinien der EG den Rückgabeanspruch auf und die Rückgabepflicht von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der EU verbracht wurde. Die Bundesländer machen den Anspruch im Benehmen mit der Zentralstelle des Bundes außergerichtlich und gerichtlich geltend. Soll ausländ. Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung im Bundesgebiet ausgeliehen werden, kann die zuständige oberste Landesbehörde die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zusagen. Die Zusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen. - Im Völkerrecht bedeutet K. das Verbot der Beschädigung und Wegnahme von Kulturgütern im Krieg, die Rückführung von Objekten in den Staat, zu dessen nat. kulturellem Erbe sie zählen (»Ursprungsland«) und die Verpflichtung des Ursprungslandes und der Weltgemeinschaft zum Schutz der Kulturgüter als Erbe der Menschheit vor Zerstörung. Das Völkerrecht regelt den K. im Rahmen internat. Abkommen: Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1899 und 1907, Haager Konvention vom 14. 5. 1954 (bei bewaffneten Konflikten), Europ. Kulturabkommen vom 19. 12. 1954, Europ. Übereinkunft zum Schutz archäolog. Kulturguts vom 6. 5. 1969 und UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 23. 11. 1972 (Weltkulturerbe). Gegenwärtig ist bes. das ungelöste Problem der Rückführung der von der UdSSR weggeführten dt. Kulturgüter in der Debatte. Deren Restitution war in Art. 16 Abs. 2 des dt.-sowjet. Nachbarschaftsvertrages vom 9. 11. 1990 sowie in Art. 15 des dt.-russ. Kulturabkommens vom 16. 12. 1992 vereinbart worden. Die Rückgabe wird jedoch von Russland verweigert mit der Begründung, es handele sich nicht um unrechtmäßig verbrachte Objekte, sondern um erlaubte Wegnahmen als Ersatz für die von dt. Seite zerstörten russ. Kulturgüter. So billigte der russ. Föderationsrat am 14. 5. 1997 ein Gesetz, das die im Zweiten Weltkrieg erbeuteten Kulturgüter zum rechtmäßigen Besitz des russ. Staates erklärt.
Kulturgüterschutz,Schutz kulturell bed. Objekte gegen Zerstörung, Verfall, Verkauf ins Ausland. - Das Staatsrecht versteht den K. als nat. Aufgabe. In Dtl. ist K. Sache der Länder (Denkmalpflege). Nach dem »Gesetz zum Schutz dt. Kulturgutes gegen Abwanderung« vom 6. 8. 1955 (mit Änderungen) werden Kulturgüter einschl. Bibliotheksgut, deren Abwanderung einen wesentl. Verlust für den dt. Kulturbesitz bedeuten würde, nach Entscheid der obersten Landesbehörde in ein »Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes« eingetragen. Wird die Genehmigung zur Ausfuhr versagt (zuständig ist der Bundesinnen-Min.), können die in eine wirtschaftl. Notlage geratenen und zum Verkauf gezwungenen Eigentümer von Kulturgütern eine Entschädigung beanspruchen. Das Kulturgüterrückgabe-Ges. vom 15. 10. 1998 regelt in Umsetzung von Richtlinien der EG den Rückgabeanspruch auf und die Rückgabepflicht von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der EU verbracht wurde. Die Bundesländer machen den Anspruch im Benehmen mit der Zentralstelle des Bundes außergerichtlich und gerichtlich geltend. Soll ausländ. Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung im Bundesgebiet ausgeliehen werden, kann die zuständige oberste Landesbehörde die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zusagen. Die Zusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen. - Im Völkerrecht bedeutet K. das Verbot der Beschädigung und Wegnahme von Kulturgütern im Krieg, die Rückführung von Objekten in den Staat, zu dessen nat. kulturellem Erbe sie zählen (»Ursprungsland«) und die Verpflichtung des Ursprungslandes und der Weltgemeinschaft zum Schutz der Kulturgüter als Erbe der Menschheit vor Zerstörung. Das Völkerrecht regelt den K. im Rahmen internat. Abkommen: Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1899 und 1907, Haager Konvention vom 14. 5. 1954 (bei bewaffneten Konflikten), Europ. Kulturabkommen vom 19. 12. 1954, Europ. Übereinkunft zum Schutz archäolog. Kulturguts vom 6. 5. 1969 und UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 23. 11. 1972 (Weltkulturerbe). Gegenwärtig ist bes. das ungelöste Problem der Rückführung der von der UdSSR weggeführten dt. Kulturgüter in der Debatte. Deren Restitution war in Art. 16 Abs. 2 des dt.-sowjet. Nachbarschaftsvertrages vom 9. 11. 1990 sowie in Art. 15 des dt.-russ. Kulturabkommens vom 16. 12. 1992 vereinbart worden. Die Rückgabe wird jedoch von Russland verweigert mit der Begründung, es handele sich nicht um unrechtmäßig verbrachte Objekte, sondern um erlaubte Wegnahmen als Ersatz für die von dt. Seite zerstörten russ. Kulturgüter. So billigte der russ. Föderationsrat am 14. 5. 1997 ein Gesetz, das die im Zweiten Weltkrieg erbeuteten Kulturgüter zum rechtmäßigen Besitz des russ. Staates erklärt.