Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kronzeuge
Kronzeuge,ein Tatbeteiligter, der gegen Zusicherung der Straflosigkeit oder Strafmilderung als (Haupt-)Belastungszeuge aussagt; die Regelung stammt aus dem angloamerikan. Recht. Im dt. Recht wurde 1989 eine (nunmehr bis Ende 1999 befristete) K.-Regelung bei terrorist. Straftaten (§ 129a StGB) eingeführt, später auf kriminelle Vereinigungen (§ 129 StGB) ausgedehnt. Das Absehen von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen mitwirkungsbereite terrorist. Täter liegt danach im Ermessen des Generalbundesanwaltes und des BGH. Werden dem Täter Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212) zur Last gelegt, kann von Strafverfolgung nicht abgesehen werden.
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