Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kriegswaffen
Kriegswaffen,Gegenstände, Stoffe und Organismen, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und die als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zw. Staaten dienen. Dazu zählen insbesondere ABC-Waffen, Flugkörper, Kampfflugzeuge und -hubschrauber, Kriegsschiffe, Kampfpanzer und sonstige gepanzerte Fahrzeuge, Rohrwaffen (z. B. Gewehre, Kanonen), Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfsysteme, Torpedos, Minen, Bomben und Munition sowie Gefechtsköpfe und Zünder. Das Gesetz über die Kontrolle von K. (K.-Kontrollgesetz) vom 20. 4. 1961 (i. d. F. v. 22. 11. 1990) legt fest, dass in Dtl. die Herstellung, der Erwerb, der Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von K. genehmigungspflichtig sind.
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