Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kriegsschäden
Kriegsschäden,die dem Einzelnen durch Kriegseinwirkungen unmittelbar (Beschießung, Luftangriffe, Plünderung) oder mittelbar (Evakuierung, Vertreibung, Besetzung) entstandenen Personen- und Sachschäden. Die K. der eigenen Staatsangehörigen werden während des Krieges und nach dessen Ende durch besondere Gesetze geregelt, wobei allerdings i. d. R. nicht voller Ersatz, sondern nur angemessener Ausgleich unter Berücksichtigung der staatl. Leistungsfähigkeit gewährt wird. Festlegungen zum Ausgleich der K. von Angehörigen der feindl. und der neutralen Staaten erfolgen durch Friedensvertrag und durch besondere völkerrechtl. Vereinbarungen. (Kriegsfolgenrecht)
Kriegsschäden,die dem Einzelnen durch Kriegseinwirkungen unmittelbar (Beschießung, Luftangriffe, Plünderung) oder mittelbar (Evakuierung, Vertreibung, Besetzung) entstandenen Personen- und Sachschäden. Die K. der eigenen Staatsangehörigen werden während des Krieges und nach dessen Ende durch besondere Gesetze geregelt, wobei allerdings i. d. R. nicht voller Ersatz, sondern nur angemessener Ausgleich unter Berücksichtigung der staatl. Leistungsfähigkeit gewährt wird. Festlegungen zum Ausgleich der K. von Angehörigen der feindl. und der neutralen Staaten erfolgen durch Friedensvertrag und durch besondere völkerrechtl. Vereinbarungen. (Kriegsfolgenrecht)