Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kriegsrecht
Kriegsrecht,1) im Unterschied zum Friedensvölkerrecht die Rechtssätze des Völkerrechts, die während eines Krieges für die Krieg führenden Parteien untereinander wie gegenüber neutralen Staaten gelten; kodifiziert u. a. in der Haager Landkriegsordnung und in den Genfer Konventionen. Während in der Periode des klass. Völkerrechts der Grundsatz der Kriegsfreiheit galt, also der Souverän bestimmte, ob er seine Ziele auch mit krieger. Mitteln verfolgte, hat das 20. Jh. den Grundsatz des Kriegsverbots geprägt, das erstmals im Briand-Kellog-Pakt (1928) niedergelegt wurde und heute als allgemeine, zwingende Völkerrechtsnorm gilt und neben das fortbestehende Verteidigungsrecht getreten ist. In der Erkenntnis, dass Kriege meist nicht mehr durch Kriegserklärung beginnen und erst mit einem Friedensvertrag enden, ist der Begriff K. definitorisch durch den Begriff »Recht der bewaffneten Konflikte« ersetzt worden, ohne dass hierdurch eine inhaltl. Veränderung eingetreten wäre. Wichtigste Grundregel des K. ist die strenge Anweisung, Kriegshandlungen nur gegen militär. Objekte zu richten. Zivilpersonen und deren Eigentum dürfen nicht angegriffen werden. Kommen sie dennoch zu Schaden, werden solche »Kollateralschäden« vom K. nur geduldet, wenn sie als Nebenwirkungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten militär. Erfolg stehen. Truppenteile, die sich ergeben, dürfen nicht weiter bekämpft werden.
Literatur:
Berber, F.: Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 2: K. München 21969.
Kimminich, O.: Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten. Zur Fortentwicklung des humanitären Völkerrechts. München 1979.
Wolff, H.-J.: Kriegserklärung u. Kriegszustand nach klass. Völkerrecht. Berlin 1990.
2) im Staatsrecht die kriegsbedingten Änderungen des geltenden Rechts (Notstandsverfassung).
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