Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kriegsopferversorgung
Kriegsopferversorgung,die vom Staat zu tragenden Versorgungsleistungen für Personen, die infolge von Krieg oder Wehr- bzw. Zivildienst Gesundheitsschädigungen erlitten haben, bzw. an deren Hinterbliebene. Die K. ist geregelt im Bundesversorgungs-Ges. i. d. F. v. 22. 1. 1982 (BVG). Durch Bezugnahme auf das BVG im Bundesgrenzschutz-, Bundesseuchen-, Häftlingshilfe-, Opferentschädigungs-, Soldatenversorgungs-, Zivildienst-Ges. sowie im strafrechtl. Rehabilitierungs-Ges. wurde dessen ursprüngl. Geltungsbereich ausgeweitet. Das Sozialgesetzbuch verwendet für diese Regelungen den Oberbegriff »Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden«. Die Versorgung umfasst u. a. die Heil- und Krankenbehandlung (im Wesentlichen entsprechend den Leistungen der Krankenversicherung; bei Arbeitsunfähigkeit Zahlung von Versorgungskrankengeld). Ist die Schädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 50 % verbunden, liegt eine Schwerbeschädigung vor. Schädigungsbedingte Einkommensausfälle und Mehraufwendungen kompensiert die Beschädigtenrente. Beschädigte erhalten eine Grundrente, gestaffelt nach dem Grad der MdE. Beschädigte, die durch die Folgen der Schädigung außergewöhnlich betroffen sind, können eine Schwerstbeschädigtenzulage erhalten. Schwerbeschädigte haben Anspruch auf zusätzl. Geldleistungen und ggf. Ausgleichsrente, wenn sie eine zumutbare Beschäftigung nur beschränkt ausüben können. Schädigungsbedingte Einkommenseinbußen werden ggf. durch einen Berufsschadenausgleich berücksichtigt. Hinterbliebenenrente wird an die Witwe, die Waisen und die Eltern gezahlt, wenn ein Beschädigter verschollen oder an den Folgen einer Schädigung gestorben ist. Weitere Leistungen sind das Bestattungs- sowie das Sterbegeld. Reichen die Leistungen der K. nicht aus, dem Beschädigten bzw. Hinterbliebenen eine angemessene Lebensstellung zu ermöglichen oder zu erhalten, wird ergänzend Kriegsopferfürsorge gezahlt.
Zuständig für die Durchführung der K. sind die (Landes-)Versorgungsämter, die orthopäd. Versorgungsstellen oder die Hauptfürsorgestellen. In den neuen Bundesländern wurde die K. zum 1. 1. 1991 eingeführt. - Ähnl. Vorschriften zur K. bestehen in Österreich mit dem K.-Ges. vom 14. 7. 1949 (KOVG). In der Schweiz sind die Entschädigungsleistungen des Bundes infolge Unfall und Krankheit im Militärdienst im Bundes-Ges. über die Militärversicherung vom 19. 6. 1992 geregelt.
Literatur:
K. Rohr Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht. Handkommentar, bearb. v. u. H. Strässer, Loseblatt-Ausg. St. Augustin 61977 ff.
Bundessozialhilfegesetz. Mit Recht der Kriegsopferfürsorge. Kommentar, hg. v. E. Oestreicher u. a., Loseblatt-Ausg. München 41991 ff.
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