Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kriegsgericht
Kriegsgericht,nach früherem Militärrecht das erkennende Gericht im Militärstrafverfahren. In Dtl. sind für die Aburteilung von militär. Straftaten im Frieden die ordentl. Strafgerichte zuständig. Art. 96 Abs. 2 GG sieht die Errichtung von besonderen Wehrstrafgerichten vor, die aber nur im Verteidigungsfall oder gegenüber Angehörigen der Streitkräfte im Ausland oder an Bord von Kriegsschiffen tätig werden können.
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