Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kriegsgefangene
Kriegsgefangene,die in Feindeshand gefallenen Angehörigen von Streitkräften und Personen mit dem Status von Kombattanten. Während K. früher rechtlos waren, sichert ihnen das heutige Völkerrecht durch die Haager Landkriegsordnung und die Genfer Konventionen ihre bürgerl. Rechtsfähigkeit sowie eine unter allen Umständen menschenwürdige Behandlung zu. Der Status des K. dient dem Schutz der Einzelperson, die in ihrer Bewegungsfreiheit einzig zu dem Zweck behindert wird, sie von weiteren Feindseligkeiten abzuhalten. K. unterstehen der Reg. des Krieg führenden Staates, nicht der gefangen nehmenden Armee. Nach dem Ende der Feindseligkeiten sind sie in ihre Heimat zu entlassen.
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