Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kriegsfolgenrecht
Kriegsfolgenrecht,das gesamte Recht zur Regelung der mit dem Zweiten Weltkrieg, dem militär., polit. und wirtsch. Zusammenbruch des Dt. Reiches sowie mit Verfolgungsmaßnahmen der nat.-soz. Gewalthaber zusammenhängenden Verbindlichkeiten. Die wichtigsten Gebiete sind: Wiedergutmachung, Lastenausgleich, Heimkehrerrecht, Kriegsopferversorgung, Recht der Flüchtlinge, Vertriebenen und Evakuierten, Recht der früheren Angehörigen des öffentl. Dienstes, Währungsumstellung, Besatzungsschäden, Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen), Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsschäden, Regelung der Verbindlichkeiten öffentl. Körperschaften; das letztere Rechtsgebiet wird v. a. durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. 11. 1957 geregelt. Das Gesetz legt fest, dass alle Ansprüche gegen das Dt. Reich, die Sondervermögen (z. B. Dt. Reichsbahn), das Land Preußen und das Unternehmen Reichsautobahnen ersatzlos untergegangen sind, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften (z. B. Lastenausgleich) Entschädigungen vorsehen. Festlegungen zur Wirksamkeit des K. in den neuen Bundesländern enthält Anlage I zum Einigungsvertrag. Das Kriegsfolgenbereinigungs-Ges. vom 21. 12. 1992 passte das K. insbesondere an die veränderten Bedingungen nach der dt. Wiedervereinigung an. - Zwischen 1949 und 1974 wurden durch die Bundesrep. Dtl. etwa 650 Mrd. DM als Kriegsfolgelasten aufgebracht.
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