Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kriegsdienstverweigerung
Kriegsdienstverweigerung,die Weigerung, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. In Dtl. ist die K. durch Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG als Grundrecht geschützt; danach darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Hierzu gehören alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegswaffen stehen, auch die Kriegsdienstausbildung im Frieden. Auf das Recht der K. kann sich nur berufen, wer eine Gewissensentscheidung gegen »das Töten im Krieg schlechthin« getroffen hat, eine nur situationsbedingte Verweigerung wird nicht anerkannt. Nach dem K.-Ges. (KDVG) vom 28. 2. 1983 entscheidet das Bundesamt für Zivildienst aufgrund eines schriftl. Antrages des ungedienten Verweigerers. Dem Antrag sind ein ausführl. Lebenslauf und die Beweggründe für den Antrag beizufügen. Er hindert die Einberufung zum Wehrdienst, befreit aber nicht von der Pflicht zu Wehrerfassung und Musterung. Bei begründeten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung entscheidet ein beim Kreiswehrersatzamt gebildeter Ausschuss, ggf. nach persönl. Anhörung. Bei gedienten oder dienenden Soldaten findet stets eine Überprüfung in einem Verfahren vor den Prüfungsausschüssen statt. Die Verweigerung auch des Zivildienstes (»Totalverweigerung«) ist nicht rechtens, doch ist für Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten freien Arbeitsverhältnissen den Dienst abzuleisten.Die Zahl der Anträge auf K., die in den 1990er-Jahren zunächst relativ konstant geblieben war, erreichte 1998 mit 170 657 einen neuen Höchststand (1997: rd. 155 000).
Österreich: Wehrpflichtige männl. Staatsbürger, die aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigern und hiervon befreit werden, haben gemäß Art. 9 a Abs. 3 Bundes-Verf.-Ges. einen Ersatzdienst zu leisten.
Schweiz: Ein Recht auf K. aus Gewissensgründen (Dienstverweigerung) wurde bis zur Einführung eines »waffenlosen Dienstes« im Jahre 1989 nicht anerkannt und K. unter Strafe gestellt. Die Verfassungsgrundlage für einen zivilen Ersatzdienst ohne vorangehendes militärgerichtl. Verfahren wurde durch Volksabstimmung vom 17. 5. 1992 geschaffen; das Bundes-Ges. über den zivilen Ersatzdienst trat am 1. 10. 1996 in Kraft.
Literatur:
Schwamborn, W.u. Müllender, B.: Hb. für Kriegsdienstverweigerer. Köln 121991.
Brecht, H.-T.: K. u. Zivildienst. München 31992.
K. Ein Ratgeber, mit Beiträgen v. J. Brauns u. a. Köln 1996.
Krummacher, J. u. Hefermehl, H.: Ratgeber für Kriegsdienstverweigerer. Stuttgart 1996.
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