Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Krieg
I Krieg[ahd. »Hartnäckigkeit«], organisierter, mit Waffengewalt ausgetragener Machtkonflikt zw. Völkerrechtssubjekten oder zw. Bev.gruppen innerhalb eines Staates (Bürgerkrieg) zur gewaltsamen Durchsetzung polit., wirtsch., ideolog. oder militär. Interessen. Völkerrechtlich tritt mit Beginn des K.-Zustandes (durch Abgabe einer K.-Erklärung bzw. durch Eröffnung des militär. Kampfes) das Friedensvölkerrecht außer Kraft. Der K.-Zustand kann durch den Abschluss eines Friedensvertrages, durch die endgültige, offiziell bekannt gemachte Einstellung der Kampfmaßnahmen oder durch den Untergang einer der Krieg führenden Parteien (Debellation) beendet werden. - K.-Formen: Nach der Absicht der Krieg führenden Parteien kann man Angriffs-, Verteidigungs-, Eroberungs-, Revanche-, Befreiungs-, Kolonial-, Religions- oder heilige Kriege unterscheiden, nach der Art der K.-Führung Bewegungs- und Stellungs-K., Partisanen- und Guerilla-K., nach der territorialen Ausweitung des K. einerseits lokale oder regionale K., andererseits globale oder Welt-K., nach dem Raum, in dem der K. überwiegend stattfindet, Land-, Luft- und See-K., nach den zum Einsatz kommenden Kampfmitteln konventionelle K., Atom-K., chem. und biolog. Kriege.Die Frage nach der eth. Berechtigung des K. hat die Menschen seit Jahrtausenden beschäftigt. Seit der Antike wird der K. als Bewährungsprobe, schicksalbestimmende Kraft, aber auch als sittl. Gefahr betrachtet. Augustinus erlaubte den gerechten Krieg (Bellum iustum) als Mittel zur Wiederherstellung verletzten Rechts, mit einem gerechten Ziel und unter Anwendung rechtmäßiger Methoden. Diese Lehre blieb seit dem MA. (Thomas von Aquin) maßgebend; sie wurde auch von dem entstehenden Völkerrecht (F. de Vitoria, H. Grotius) aufgenommen. Während die Lehre vom Bellum iustum bes. im Zeitalter der Kabinettskriege (17./18.Jh.) zu einer bloßen Formel wurde, gewann die Lehre vom freien Kriegführungsrecht der Staaten (Ius ad Bellum) und die Lehre vom Gleichgewicht der Macht an Bedeutung, aus der die Berechtigung eines Präventiv-K. zur Verhinderung der Übermacht eines einzelnen Staates abgeleitet wurde. In seinem Werk »Vom Kriege« (1816-30) kennzeichnet C. von Clausewitz den K. als einen »Akt der Gewalt, um den Gegner zur Erfüllung unseres Willens zu zwingen ..., nichts anderes als eine Fortsetzung des polit. Verkehrs mit Einmischung anderer Mittel«. Das nationalstaatlich denkende 19. Jh. sah im K. das letzte Mittel der Machtbewährung des Staates und die Gestaltungsmacht der Geschichte (H. von Treitschke). Andererseits sind seit dem 19. Jh. die Bemühungen gewachsen, die Kriegsgefahr durch polit. Entspannung und völkerrechtl. Sicherungen zu vermindern. Nach der Satzung der UNO (Art. 2 Nr. 4 und Art. 51) ist ein K. nur noch als Ausübung des Rechts auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung oder als militär. Sanktion des Sicherheitsrates zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des internat. Friedens und der internat. Sicherheit erlaubt.Die gegenwärtige Haltung zum K. ist politisch wesentlich dadurch bestimmt, dass die hoch entwickelte K.-Technik und das nukleare Vernichtungspotenzial zu einer tödl. Gefahr für die Menschheit und ihre Kultur geworden sind. Ferner haben Opfer und Schäden beider Weltkriege, das jahrzehntelange Wettrüsten und die Tatsache, dass auf beide Weltkriege des 20. Jh. keine dauerhafte und allgemeine Wiederherstellung eines rechtlich und politisch begründeten Friedens folgte, zu einer weltweiten Ausbreitung der Kriegsgegnerschaft geführt (Friedensbewegung, Friedensforschung, Pazifismus). Nach dem Wegfall der Blockkonfrontation (1989—91) und dem Zusammenbruch des östl. Militärbündnisses ist die Gefahr eines globalen (atomaren) K. zunächst gebannt. Es wächst aber die Gefahr der Entstehung von K. aus zwischen- oder innerstaatl. Konfliktherden im Zusammenhang mit Glaubens- und Nationalitätenkonflikten (z. B. im ehem. Jugoslawien, in Kaukasien und Mittelasien) sowie um wirtsch. und polit. Einfluss in einer Region.
▣ Literatur:
W. Hahlweg. Vom K.e. Hinterlassenes Werk des Generals Carl von Clausewitz, hg. v. Bonn 191980, Nachdr. ebd. 1991.
⃟ Kaiser, D. E.: K.e in Europa. Machtpolitik von Philipp II. bis Hitler. A. d. Amerikan. Hamburg 1992.
⃟ Die K.e nach dem Zweiten Weltkrieg 1945 bis 1992. Daten u. Tendenzen, hg. v. K. J. Gantzel u. a. Neuausg. Münster 1995.
II Krieg,
Dieter, Maler und Zeichner, * Lindau (Bodensee) 21. 5. 1937; studierte u. a. bei HAP Grieshaber; seine frühen Bilder stellen die verkümmerte menschl. Figur dar; später folgten Objekte sowie Darstellungen isolierter Alltagsgegenstände, Übergang zu großflächiger Malerei.
▣ Literatur:
W. Hahlweg. Vom K.e. Hinterlassenes Werk des Generals Carl von Clausewitz, hg. v. Bonn 191980, Nachdr. ebd. 1991.
⃟ Kaiser, D. E.: K.e in Europa. Machtpolitik von Philipp II. bis Hitler. A. d. Amerikan. Hamburg 1992.
⃟ Die K.e nach dem Zweiten Weltkrieg 1945 bis 1992. Daten u. Tendenzen, hg. v. K. J. Gantzel u. a. Neuausg. Münster 1995.
II Krieg,
Dieter, Maler und Zeichner, * Lindau (Bodensee) 21. 5. 1937; studierte u. a. bei HAP Grieshaber; seine frühen Bilder stellen die verkümmerte menschl. Figur dar; später folgten Objekte sowie Darstellungen isolierter Alltagsgegenstände, Übergang zu großflächiger Malerei.