Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kraftfahrzeugsteuer
Kraftfahrzeugsteuer,Steuer, die v. a. für das Halten von Kraftfahrzeugen (Kfz) oder Kfz-Anhängern zum Verkehr auf öffentl. Straßen erhoben wird (K.-Gesetz i. d. F. v. 21. 5. 1994). Besteuerungsgrundlage ist bei Krafträdern und Pkw der Hubraum, bei anderen Fahrzeugen das verkehrsrechtlich höchstzulässige Gesamtgewicht und die Anzahl der Achsen. Das K.-Änderungsges. 1997 (in Kraft seit 1. 7. 1997) verstärkt die schadstoffemissionsbezogenen Elemente der Pkw-Besteuerung mit der Folge, dass die K. für emissionsarme und verbrauchsgünstige Pkw gesenkt wurde. Pkw, die mindestens die Schadstoffgrenzwerte für »Euro-3« und »Euro-4« (Richtlinienvorschlag der Europ. Kommission vom 18. 6. 1996) einhalten, erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis zum 31. 12. 2005, längstens jedoch bis zum Erreichen bestimmter Steuersätze. Das Aufkommen der K. (1998: 14,4 Mrd. DM) fließt den Ländern zu.
Kraftfahrzeugsteuer,Steuer, die v. a. für das Halten von Kraftfahrzeugen (Kfz) oder Kfz-Anhängern zum Verkehr auf öffentl. Straßen erhoben wird (K.-Gesetz i. d. F. v. 21. 5. 1994). Besteuerungsgrundlage ist bei Krafträdern und Pkw der Hubraum, bei anderen Fahrzeugen das verkehrsrechtlich höchstzulässige Gesamtgewicht und die Anzahl der Achsen. Das K.-Änderungsges. 1997 (in Kraft seit 1. 7. 1997) verstärkt die schadstoffemissionsbezogenen Elemente der Pkw-Besteuerung mit der Folge, dass die K. für emissionsarme und verbrauchsgünstige Pkw gesenkt wurde. Pkw, die mindestens die Schadstoffgrenzwerte für »Euro-3« und »Euro-4« (Richtlinienvorschlag der Europ. Kommission vom 18. 6. 1996) einhalten, erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis zum 31. 12. 2005, längstens jedoch bis zum Erreichen bestimmter Steuersätze. Das Aufkommen der K. (1998: 14,4 Mrd. DM) fließt den Ländern zu.