Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kraftfahrzeugkennzeichen
Kraftfahrzeugkennzeichen,zur polizeil. Registrierung eines Kraftfahrzeugs dienendes amtl. Kennzeichen. Es wird bei der zuständigen Zulassungsstelle unter Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs (§ 23 StVZO) sowie des Nachweises einer ausreichenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrtversicherung) beantragt. Die amtl. K. müssen mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde versehen sein; sie bestehen aus bis zu drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk (Anlage I zur StVZO) und weiteren Buchstaben und Zahlen in fortlaufender Folge (Anlage II der StVZO). Das Zulassungsverfahren wird durch die Ausfertigung und Aushändigung des Fahrzeugscheins abgeschlossen. Eigentümer und Halter von Kraftwagen haben bestimmte Meldepflichten zu beachten, so bei der nicht nur vorübergehenden Verlegung des regelmäßigen Standorts über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten oder bei Veräußerung des Kraftwagens (§ 27 StVZO). Wird das Fahrzeug für länger als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungsstelle anzuzeigen und das K. entstempeln zu lassen. Das Nationalitätszeichen für Dtl. (D) ist bei Fahrten ins Ausland zusätzlich anzubringen, nicht mehr notwendig ist es jedoch bei Fahrten innerhalb der EG, wenn das Kfz ein Euro-Kennzeichen hat. Die Zeichen CC und CD dürfen nur von Angehörigen des diplomat. oder konsular. Korps geführt werden (internat. Gültigkeit), EUR von Diplomaten der EU in Brüssel. Z auf ovalem Schild wird vom Zoll auf 1 Jahr an Ausländer für inländ. Kfz verliehen, die ausgeführt werden sollen.
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