Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kraftfahrzeug
Kraftfahrzeug,Abk. Kfz, selbstfahrendes, gleisfreies Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird (z. B. Kraftwagen, Kraftrad, Traktor). Rechtsgrundlagen für Zulassung und Verkehr von K. sind in Dtl. das Straßenverkehrs-Ges. (StVG) vom 19. 12. 1952 (mehrfach geändert), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) i. d. F. v. 28. 9. 1988 und die Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. 11. 1970 (mehrfach geändert).
K. mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger müssen durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtl. Kennzeichens zum Betrieb auf öffentl. Straßen behördlich zugelassen sein; Zulassungsstellen sind die unteren Verwaltungsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte). - Die Betriebserlaubnis ist eine behördl. Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs, die zu erteilen (Rechtsanspruch) ist, wenn das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO und der EWG-VO Nr. 3821 vom 20. 12. 1985 entspricht. Sie wird dem Hersteller serienmäßig gebauter K. nach einer Prüfung durch das Kraftfahrt-Bundesamt allg. durch Typschein erteilt. Die K.-Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge muss durch den Hersteller bei der Zulassungsstelle beantragt werden. Das Zulassungsverfahren wird nach Vorlage des Fahrzeugbriefs und dem Nachweis, dass eine Haftpflichtversicherung (Kraftfahrtversicherung) für das K. besteht und die K.-Steuer gezahlt wurde, durch Aushändigung des Kraftfahrzeugscheins oder Anhängerscheins und der Erteilung des amtlichen Kennzeichens (Kraftfahrzeugkennzeichen) abgeschlossen. (Versicherungskennzeichen ) K. und ihre Anhänger sind vom Halter regelmäßig auf ihre Vorschriftsmäßigkeit zu überprüfen. Dies geschieht i. d. R. durch die Techn. Überwachungsvereine einmal pro Jahr (bei Kraftomnibussen, Krankenwagen, Lkw über 2,8 t) oder alle zwei Jahre (bei Krafträdern, Pkw); die erstmalige Kontrolle neuer Pkw findet erst nach 36 Monaten statt.
In Österreich gilt das Kraftfahr-G. vom 23. 6. 1967 nebst mehrerer Durchführungs-VO. Die Vorschriften ähneln den dt. Bestimmungen. Insbesondere findet eine jährl. Begutachtung der Verkehrssicherheit von K. statt. In der Schweiz wird das K.- und Straßenverkehrsrecht durch das Bundes-Ges. über den Straßenverkehr vom 19. 12. 1958 und die VO über die Straßenverkehrsregeln vom 13. 11. 1962 geregelt.
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