Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kostenpflicht
Kostenpflicht,Pflicht, die in einem Rechtsstreit oder sonstigen gerichtl. Verfahren anstehenden Gerichts- und außergerichtl. Kosten zu tragen. Grundsätzlich gilt, dass die Kosten demjenigen aufzuerlegen sind, der im Verfahren unterlegen ist. Im Strafverfahren hat der Verurteilte die Kosten zu tragen, bei Freispruch die Staatskasse. Derjenige, der ein Rechtsmittel einlegt und unterliegt, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Zivilprozess und im Verwaltungsstreitverfahren werden bei Teilunterliegen und Teilobsiegen die Kosten zw. den Parteien aufgeteilt.
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