Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Korruption
Korruption[lat.] die, Bestechung, Bestechlichkeit; die durch korrupte Machenschaften und politisch-moral. Verfallserscheinungen gekennzeichneten Verhältnisse innerhalb eines Staats, einer Gesellschaft. Zu den meistgenannten Erscheinungsformen der K. gehören: Unterschlagung, aktive und passive Bestechung (Bestechlichkeit), Vorteilsannahme und -gewährung, Ämterkauf, Richter- und Abgeordnetenbestechung, polit. Betrug, polit. Erpressung, Nepotismus, Patronage, Klientelismus, Lobbyismus (soweit mit der Drohung von Loyalitätsentzug verbunden). Internat. Vereinbarungen zur K.-Bekämpfung sind die Konvention der OECD (seit Febr. 1999 in Kraft, stellt die Bestechung ausländ. Amtsträger unter Strafe) und die Konvention des Europarats (tritt in Kraft, wenn sie von den Parlamenten von 14 Mitgliedsstaaten ratifiziert worden ist); für die EU wurde die Schaffung eines unabhängigen Amtes zur Bekämpfung von Betrug, K. und Bestechlichkeit vorgeschlagen. In Dtl. ist durch das Ges. zur Bekämpfung der K. vom 13. 8. 1997 u. a. ein neuer Abschnitt »Straftaten im Wettbewerb« in das StGB aufgenommen worden (§§ 298-302, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftl. Verkehr), die Strafandrohung für einzelne Straftaten im Amt ist verschärft, das so genannte Anfüttern unter Strafe gestellt worden.
Korruption[lat.] die, Bestechung, Bestechlichkeit; die durch korrupte Machenschaften und politisch-moral. Verfallserscheinungen gekennzeichneten Verhältnisse innerhalb eines Staats, einer Gesellschaft. Zu den meistgenannten Erscheinungsformen der K. gehören: Unterschlagung, aktive und passive Bestechung (Bestechlichkeit), Vorteilsannahme und -gewährung, Ämterkauf, Richter- und Abgeordnetenbestechung, polit. Betrug, polit. Erpressung, Nepotismus, Patronage, Klientelismus, Lobbyismus (soweit mit der Drohung von Loyalitätsentzug verbunden). Internat. Vereinbarungen zur K.-Bekämpfung sind die Konvention der OECD (seit Febr. 1999 in Kraft, stellt die Bestechung ausländ. Amtsträger unter Strafe) und die Konvention des Europarats (tritt in Kraft, wenn sie von den Parlamenten von 14 Mitgliedsstaaten ratifiziert worden ist); für die EU wurde die Schaffung eines unabhängigen Amtes zur Bekämpfung von Betrug, K. und Bestechlichkeit vorgeschlagen. In Dtl. ist durch das Ges. zur Bekämpfung der K. vom 13. 8. 1997 u. a. ein neuer Abschnitt »Straftaten im Wettbewerb« in das StGB aufgenommen worden (§§ 298-302, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftl. Verkehr), die Strafandrohung für einzelne Straftaten im Amt ist verschärft, das so genannte Anfüttern unter Strafe gestellt worden.