Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Koppelungsgeschäft
Koppelungsgeschäft,Vertrag, bei dem der Verkäufer eine Ware oder der Lieferant eine Leistung nur unter der Bedingung abgibt, dass der Erwerber gleichzeitig noch eine andere sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Ware oder Leistung abnimmt. K. können gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein. Nichtig ist z. B. die Koppelung zw. Grundstückskaufvertrag und Architektenvertrag zugunsten eines bestimmten Architekten.
Koppelungsgeschäft,Vertrag, bei dem der Verkäufer eine Ware oder der Lieferant eine Leistung nur unter der Bedingung abgibt, dass der Erwerber gleichzeitig noch eine andere sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Ware oder Leistung abnimmt. K. können gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein. Nichtig ist z. B. die Koppelung zw. Grundstückskaufvertrag und Architektenvertrag zugunsten eines bestimmten Architekten.