Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Konzern
Konzẹrn[engl.] der, Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständig bleibender Unternehmen zu einer wirtsch. Einheit unter einheitl. Leitung im Unterschied zur Fusion und zum Kartell. Die Ursachen der K.-Bildung sind vielfältig, z. B. Sicherung einer eigenen Rohstoff- oder Absatzbasis, Streben nach größeren techn. Einheiten im Interesse der Senkung der Produktionskosten, Diversifizierung, Ausweitung der Geschäftstätigkeit. Man unterscheidet u. a. horizontale, vertikale und diagonale K., je nachdem, ob es sich um eine Zusammenfassung von Unternehmen der gleichen, aufeinander folgender oder versch. Produktionsstufen handelt; K. auf der Grundlage von Beteiligungsverhältnissen im Sinne einer Mehrheitbeteiligung einer Mutter- an einer Tochtergesellschaft (fakt. K.) oder auf vertragl. Basis durch einen Beherrschungsvertrag (Vertrags-K.); K., bei denen ein herrschendes Unternehmen einem oder mehreren abhängigen Unternehmen gegenübersteht (Unterordnungs-K.), und solche, bei denen die zusammengefassten Unternehmen einander gleichgeordnet sind (Gleichordnungs-K.). Das Aktienges. von 1965 versucht das Konzernrecht systematisch zu regeln; es schreibt u. a. die Aufstellung einer konsolidierten Bilanz vor. Eine K.-Bildung, die eine marktbeherrschende Stellung schafft oder verstärkt, muss dem Bundeskartellamt angezeigt werden und unterliegt der Fusionskontrolle.
▣ Literatur:
Liedtke, R.: Konzerne. Reinbek 1995.
Konzẹrn[engl.] der, Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständig bleibender Unternehmen zu einer wirtsch. Einheit unter einheitl. Leitung im Unterschied zur Fusion und zum Kartell. Die Ursachen der K.-Bildung sind vielfältig, z. B. Sicherung einer eigenen Rohstoff- oder Absatzbasis, Streben nach größeren techn. Einheiten im Interesse der Senkung der Produktionskosten, Diversifizierung, Ausweitung der Geschäftstätigkeit. Man unterscheidet u. a. horizontale, vertikale und diagonale K., je nachdem, ob es sich um eine Zusammenfassung von Unternehmen der gleichen, aufeinander folgender oder versch. Produktionsstufen handelt; K. auf der Grundlage von Beteiligungsverhältnissen im Sinne einer Mehrheitbeteiligung einer Mutter- an einer Tochtergesellschaft (fakt. K.) oder auf vertragl. Basis durch einen Beherrschungsvertrag (Vertrags-K.); K., bei denen ein herrschendes Unternehmen einem oder mehreren abhängigen Unternehmen gegenübersteht (Unterordnungs-K.), und solche, bei denen die zusammengefassten Unternehmen einander gleichgeordnet sind (Gleichordnungs-K.). Das Aktienges. von 1965 versucht das Konzernrecht systematisch zu regeln; es schreibt u. a. die Aufstellung einer konsolidierten Bilanz vor. Eine K.-Bildung, die eine marktbeherrschende Stellung schafft oder verstärkt, muss dem Bundeskartellamt angezeigt werden und unterliegt der Fusionskontrolle.
▣ Literatur:
Liedtke, R.: Konzerne. Reinbek 1995.