Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kontrahierungszwang
Kontrahierungszwang,gesetzl. Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags aus sozialem oder öffentl. Interesse, besteht v. a. für öffentl. und private Verkehrs- (z. B. Taxifahrer) und Versorgungsunternehmen (bes. Strom- und Wasserwerke); bed. als Anschluss- und Benutzungszwang und bei der Beförderungspflicht.
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