Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kontaktsperre
Kontạktsperre,Unterbrechung jeder Verbindung eines Straf- oder Untersuchungsgefangenen mit anderen Gefangenen und der Außenwelt einschl. des schriftl. oder mündl. Verkehrs mit dem Verteidiger (§§ 31-38 des Einführungs-Ges. zum Gerichtsverfassungs-Ges., eingefügt durch Ges. vom 30. 9. 1977 z. Z. zugespitzter Terrorismusbedrohung). Die K. kann gegenüber Gefangenen angeordnet werden, die wegen terrorist. Straftaten (§ 129a StGB) inhaftiert sind, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Anordnungsbefugt sind die Landes-Reg. und, länderübergreifend, der Bundesjustiz-Min.; Kontrollinstanzen sind OLG und BGH.
Kontạktsperre,Unterbrechung jeder Verbindung eines Straf- oder Untersuchungsgefangenen mit anderen Gefangenen und der Außenwelt einschl. des schriftl. oder mündl. Verkehrs mit dem Verteidiger (§§ 31-38 des Einführungs-Ges. zum Gerichtsverfassungs-Ges., eingefügt durch Ges. vom 30. 9. 1977 z. Z. zugespitzter Terrorismusbedrohung). Die K. kann gegenüber Gefangenen angeordnet werden, die wegen terrorist. Straftaten (§ 129a StGB) inhaftiert sind, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Anordnungsbefugt sind die Landes-Reg. und, länderübergreifend, der Bundesjustiz-Min.; Kontrollinstanzen sind OLG und BGH.