Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Konsul
Kọnsul[lat.] der,
1) Geschichte: in der altröm. Rep. Titel der beiden obersten Beamten; das Konsulat war zuerst nur den Patriziern, seit 367 v. Chr. auch den Plebejern zugänglich. Die K. wurden auf ein Jahr gewählt. In der Kaiserzeit verloren sie ihre Macht und behielten nur bestimmte Ehrenrechte. K. waren in Frankreich die drei höchsten Staatsbeamten während des Konsulats (frz. Regierungssystem 1799-1804). Erster K. war Napoleon Bonaparte.
2) Völkerrecht: der ständige Vertreter eines Staats in einem anderen zur Wahrnehmung der Interessen seines Staats auf den Gebieten des Handels, des Verkehrs und der Wirtschaft sowie in Visa- und Einwanderungsangelegenheiten auch gegenüber Personen, die nicht Staatsangehörige des Entsendestaates sind. Im Ggs. zu den diplomat. Vertretern obliegen den K. keine polit. Aufgaben im Rahmen des diplomat. Verkehrs (Diplomat). Rechtsgrundlage für den konsular. Verkehr sind das Wiener Abkommen vom 24. 4. 1963 über konsular. Beziehungen sowie die Konsular-Ges. der Staaten. Die Berufs-K. sind Beamte, die Wahl-K. oder Honorar-K. ehrenamtlich tätige Personen, die nicht Angehörige des Entsendestaates sein müssen. Nach der Amtsstufe werden General-K., K., Vize-K. und Konsularagenten unterschieden. - Zur Ausübung seines Amts bedarf der K. des Exequaturs des Empfangsstaats. K. genießen eine den Diplomaten angenäherte Exterritorialität.
Kọnsul[lat.] der,
1) Geschichte: in der altröm. Rep. Titel der beiden obersten Beamten; das Konsulat war zuerst nur den Patriziern, seit 367 v. Chr. auch den Plebejern zugänglich. Die K. wurden auf ein Jahr gewählt. In der Kaiserzeit verloren sie ihre Macht und behielten nur bestimmte Ehrenrechte. K. waren in Frankreich die drei höchsten Staatsbeamten während des Konsulats (frz. Regierungssystem 1799-1804). Erster K. war Napoleon Bonaparte.
2) Völkerrecht: der ständige Vertreter eines Staats in einem anderen zur Wahrnehmung der Interessen seines Staats auf den Gebieten des Handels, des Verkehrs und der Wirtschaft sowie in Visa- und Einwanderungsangelegenheiten auch gegenüber Personen, die nicht Staatsangehörige des Entsendestaates sind. Im Ggs. zu den diplomat. Vertretern obliegen den K. keine polit. Aufgaben im Rahmen des diplomat. Verkehrs (Diplomat). Rechtsgrundlage für den konsular. Verkehr sind das Wiener Abkommen vom 24. 4. 1963 über konsular. Beziehungen sowie die Konsular-Ges. der Staaten. Die Berufs-K. sind Beamte, die Wahl-K. oder Honorar-K. ehrenamtlich tätige Personen, die nicht Angehörige des Entsendestaates sein müssen. Nach der Amtsstufe werden General-K., K., Vize-K. und Konsularagenten unterschieden. - Zur Ausübung seines Amts bedarf der K. des Exequaturs des Empfangsstaats. K. genießen eine den Diplomaten angenäherte Exterritorialität.