Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Konservierungsmittel
Konservierungsmittel(Konservierungsstoffe), der Konservierung von Natur- und Industrieprodukten dienende Stoffe, die je nach Warengruppe sehr unterschiedl. Aufgaben haben, z. B. sollen Textilien vor Befall und Zerstörung durch Mikroorganismen und/oder Insekten geschützt werden; Anstrichmittel, Lacke, Holzschutzmittel enthalten fungizide Wirkstoffe, Kosmetika und Reinigungsmittel Desinfektionsmittel. - Besondere Bedeutung haben K. in der Lebensmittelind. Als K. für Lebensmittel i. w. S. werden solche Substanzen verstanden, die diesen zugesetzt werden, um qualitätsmindernde Veränderungen zu verhüten (Antioxidantien, Schutzkolloide, Stabilisatoren u. a.). Dagegen sind K. i. e. S. nur Substanzen, die den mikrobiellen Verderb von Lebensmitteln verhüten. Von diesen sind in Dtl. nach der Zusatzstoff-Zulassungs-VO nur zugelassen: Ameisen-, Sorbin- und Benzoesäure, die Salze der gen. Säuren sowie p-Hydroxybenzoesäureester (PHB-Ester). Sie dürfen nur bestimmten Lebensmitteln bis zu einer vorgeschriebenen Höchstmenge zugesetzt werden; der Zusatz muss kenntlich gemacht sein. Zur Konservierung von Zitrusfrüchten dürfen Biphenyl (Diphenyl) und o-Phenylphenol (Orthophenylphenol), für Bananen auch Thiabendazol verwendet werden. Nicht rechtlich definierte K. sind Schwefeldioxid (schweflige Säure; zugelassen bei der Wein- und Trockenobstherstellung) und Nitritpökelsalz. - Die Zusatzstoff-Zulassungs-VO führt in einer Positivliste alle Lebensmittel auf, die mit K. versetzt werden dürfen, gleichzeitig auch die mengenmäßige Begrenzung in mg pro kg Lebensmittel.
Konservierungsmittel(Konservierungsstoffe), der Konservierung von Natur- und Industrieprodukten dienende Stoffe, die je nach Warengruppe sehr unterschiedl. Aufgaben haben, z. B. sollen Textilien vor Befall und Zerstörung durch Mikroorganismen und/oder Insekten geschützt werden; Anstrichmittel, Lacke, Holzschutzmittel enthalten fungizide Wirkstoffe, Kosmetika und Reinigungsmittel Desinfektionsmittel. - Besondere Bedeutung haben K. in der Lebensmittelind. Als K. für Lebensmittel i. w. S. werden solche Substanzen verstanden, die diesen zugesetzt werden, um qualitätsmindernde Veränderungen zu verhüten (Antioxidantien, Schutzkolloide, Stabilisatoren u. a.). Dagegen sind K. i. e. S. nur Substanzen, die den mikrobiellen Verderb von Lebensmitteln verhüten. Von diesen sind in Dtl. nach der Zusatzstoff-Zulassungs-VO nur zugelassen: Ameisen-, Sorbin- und Benzoesäure, die Salze der gen. Säuren sowie p-Hydroxybenzoesäureester (PHB-Ester). Sie dürfen nur bestimmten Lebensmitteln bis zu einer vorgeschriebenen Höchstmenge zugesetzt werden; der Zusatz muss kenntlich gemacht sein. Zur Konservierung von Zitrusfrüchten dürfen Biphenyl (Diphenyl) und o-Phenylphenol (Orthophenylphenol), für Bananen auch Thiabendazol verwendet werden. Nicht rechtlich definierte K. sind Schwefeldioxid (schweflige Säure; zugelassen bei der Wein- und Trockenobstherstellung) und Nitritpökelsalz. - Die Zusatzstoff-Zulassungs-VO führt in einer Positivliste alle Lebensmittel auf, die mit K. versetzt werden dürfen, gleichzeitig auch die mengenmäßige Begrenzung in mg pro kg Lebensmittel.