Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Konkordat
Konkordat[lat.] das, i. d. R. als völkerrechtl. bzw. völkerrechtsähnlich geltender Vertrag zw. der kath. Kirche und einem Staat; erstreckt sich v. a. auf folgende Sachbereiche: Gewährleistung der Religionsfreiheit, Kirchenfreiheit (freie kirchl. Ämterverleihung, Lehre, Verkündigung und Vermögensverwaltung), Religionsunterricht, theolog. Fakultäten, Eherecht, kirchl. Besteuerungsrecht, Mitwirkung in den Gremien des öffentlich-rechtl. Hörfunks und Fernsehens. - Evang. Kirche: Kirchenvertrag.
Konkordat[lat.] das, i. d. R. als völkerrechtl. bzw. völkerrechtsähnlich geltender Vertrag zw. der kath. Kirche und einem Staat; erstreckt sich v. a. auf folgende Sachbereiche: Gewährleistung der Religionsfreiheit, Kirchenfreiheit (freie kirchl. Ämterverleihung, Lehre, Verkündigung und Vermögensverwaltung), Religionsunterricht, theolog. Fakultäten, Eherecht, kirchl. Besteuerungsrecht, Mitwirkung in den Gremien des öffentlich-rechtl. Hörfunks und Fernsehens. - Evang. Kirche: Kirchenvertrag.