Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Konfiskation
Konfiskation[lat.] die, Beschlagnahme, bes. die entschädigungslose Entziehung des Eigentums Einzelner oder bestimmter Gruppen, häufig unter dem Vorwurf oder Vorwand staats- oder sozialschädl. Verhaltens der Betroffenen. In Dtl. ist die K. mit dem Eigentumsschutz (Art. 14 GG) nicht zu vereinbaren, kann aber ausnahmsweise bei Missbrauch des Eigentums zu verfassungsfeindl. Zwecken (Art. 18 GG) oder im Strafprozess ( Einziehung) zulässig sein. Keine K. ist die Enteignung.
Konfiskation[lat.] die, Beschlagnahme, bes. die entschädigungslose Entziehung des Eigentums Einzelner oder bestimmter Gruppen, häufig unter dem Vorwurf oder Vorwand staats- oder sozialschädl. Verhaltens der Betroffenen. In Dtl. ist die K. mit dem Eigentumsschutz (Art. 14 GG) nicht zu vereinbaren, kann aber ausnahmsweise bei Missbrauch des Eigentums zu verfassungsfeindl. Zwecken (Art. 18 GG) oder im Strafprozess ( Einziehung) zulässig sein. Keine K. ist die Enteignung.