Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kompensationsgeschäft
Kompensationsgeschäft(Gegenseitigkeitsgeschäft, Kopplungsgeschäft), Vereinbarung, bei der ein Import- mit einem Exportgeschäft gekoppelt ist. K. umfassen i. d. R. zwei getrennte Verträge, die unabhängig voneinander abgewickelt und in konvertibler Währung erfüllt werden. Die Grundform des K. ist das Parallelgeschäft (Gegengeschäft), bei dem sich der Exporteur verpflichtet, Waren oder Dienstleistungen im Wert eines bestimmten Prozentsatzes des Liefervertrages aus dem Partnerland zu importieren und ggf. in Drittländer zu exportieren, wobei Import- und Exportvertrag vollkommen unabhängig voneinander sind. Beim Rückkaufgeschäft (Buy-back-Geschäft) liefert der eine Partner Maschinen und Anlagen, deren Wert er ganz oder teilweise aus oft über Jahre dauernder Lieferung von damit erstellten Produkten zurückerhält. Erfolgt der Warenaustausch ohne Transfer von Zahlungsmitteln, d. h., wenn die zwischenstaatl. Wertübertragung nur in Form von Gütern (Dienstleistungen) erfolgt, liegt ein Tauschgeschäft (Bartergeschäft) vor.
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