Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kompensation
Kompensation[lat.] die,
1) allg.: Ausgleich.
2) Bankwesen: Ausgleich von Effektenkommissionsaufträgen durch die Bank als Kommissionär. Überschießende Salden werden als Aufträge über die Börse abgewickelt. Seit 1968 sind die Banken laut den allg. Geschäftsbedingungen verpflichtet, Kundenaufträge generell über die Börse auszuführen.
3) Medizin: Ausgleichsbestrebungen des Körpers (Dekompensation).
4) Physik, Technik: (Kompensationsmethode) Messverfahren, bei dem einer zu messenden Größe eine gleich große, aber entgegengerichtete überlagert wird. Die entgegengerichtete Größe wird einer Hilfsenergiequelle entnommen, deren Einstellstufen das Auflösungsvermögen der Messanordnung bestimmen. Die Gleichheit der beiden Größen (Nullabgleich) wird durch Nullanzeige eines hochempfindl. Messgeräts (Nullinstrument) angezeigt. Im abgeglichenen Zustand wird der Messgröße keine Energie entzogen. Die K. ist v. a. zur genauen Bestimmung der Leerlaufspannung von hochohmigen Spannungsquellen geeignet. Mit der Entwicklung sehr genauer und sehr hochohmiger elektron. Messgeräte (z. B. Digitalvoltmeter) sinkt jedoch ihre Bedeutung.
5) Psychologie: der Ausgleich von Minderwertigkeiten, Individualpsychologie.
6) Strafrecht: Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei wechselseitigem Verschulden; für einen oder beide Täter möglich, wenn Beleidigungen oder leichte Körperverletzungen auf der Stelle erwidert wurden (§§ 199, 233 StGB). Im Zivilrecht der Schadensausgleich in Geld, auch die Aufrechnung.
Kompensation[lat.] die,
1) allg.: Ausgleich.
2) Bankwesen: Ausgleich von Effektenkommissionsaufträgen durch die Bank als Kommissionär. Überschießende Salden werden als Aufträge über die Börse abgewickelt. Seit 1968 sind die Banken laut den allg. Geschäftsbedingungen verpflichtet, Kundenaufträge generell über die Börse auszuführen.
3) Medizin: Ausgleichsbestrebungen des Körpers (Dekompensation).
4) Physik, Technik: (Kompensationsmethode) Messverfahren, bei dem einer zu messenden Größe eine gleich große, aber entgegengerichtete überlagert wird. Die entgegengerichtete Größe wird einer Hilfsenergiequelle entnommen, deren Einstellstufen das Auflösungsvermögen der Messanordnung bestimmen. Die Gleichheit der beiden Größen (Nullabgleich) wird durch Nullanzeige eines hochempfindl. Messgeräts (Nullinstrument) angezeigt. Im abgeglichenen Zustand wird der Messgröße keine Energie entzogen. Die K. ist v. a. zur genauen Bestimmung der Leerlaufspannung von hochohmigen Spannungsquellen geeignet. Mit der Entwicklung sehr genauer und sehr hochohmiger elektron. Messgeräte (z. B. Digitalvoltmeter) sinkt jedoch ihre Bedeutung.
5) Psychologie: der Ausgleich von Minderwertigkeiten, Individualpsychologie.
6) Strafrecht: Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei wechselseitigem Verschulden; für einen oder beide Täter möglich, wenn Beleidigungen oder leichte Körperverletzungen auf der Stelle erwidert wurden (§§ 199, 233 StGB). Im Zivilrecht der Schadensausgleich in Geld, auch die Aufrechnung.