Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kommunalwahlen
Kommunalwahlen,Wahlen der Volksvertretungen in den Gemeinden und Kreisen. Das Kommunalwahlrecht ist durch Landesgesetze geregelt (aktives Wahlrecht: Deutsche meist ab vollendetem 18. Lebensjahr, u. a. in Schlesw.-Holst. ab vollendetem 16. Lebensjahr, die eine Mindestzeit im Wahlgebiet wohnen; passives Wahlrecht: die aktiv Wahlberechtigten ab vollendetem 18. Lebensjahr, z. T. erst ab vollendetem 21. Lebensjahr). Seit Ende 1992 sind nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG bei K. auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG besitzen, wahlberechtigt und wählbar.
Kommunalwahlen,Wahlen der Volksvertretungen in den Gemeinden und Kreisen. Das Kommunalwahlrecht ist durch Landesgesetze geregelt (aktives Wahlrecht: Deutsche meist ab vollendetem 18. Lebensjahr, u. a. in Schlesw.-Holst. ab vollendetem 16. Lebensjahr, die eine Mindestzeit im Wahlgebiet wohnen; passives Wahlrecht: die aktiv Wahlberechtigten ab vollendetem 18. Lebensjahr, z. T. erst ab vollendetem 21. Lebensjahr). Seit Ende 1992 sind nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG bei K. auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG besitzen, wahlberechtigt und wählbar.