Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kommission
Kommission[lat.] die,
1) allg.: zu einem bestimmten Zweck gebildeter Ausschuss.
2) Recht: (Kommissionsgeschäft) Rechtsgeschäft, durch das ein Kaufmann (der Kommissionär) es übernimmt, Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber für Rechnung (d. h. im Auftrag) eines anderen (des Kommittenten) einzukaufen oder zu verkaufen (§§ 383 ff. HGB). Vertragspartner des Ausführungsgeschäfts (also mit einem Dritten) ist der Kommissionär als Käufer oder Verkäufer. Der Kommissionär hat Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz, ggf. ein Pfandrecht an den Waren für seine Ansprüche, der Kommittent Auskunfts- und Herausgabeansprüche. - In Österreich gelten §§ 383 ff. HGB, in der Schweiz Art. 425 ff. OR, wobei hier der Kommissionär nicht Kaufmann zu sein braucht.
Kommission[lat.] die,
1) allg.: zu einem bestimmten Zweck gebildeter Ausschuss.
2) Recht: (Kommissionsgeschäft) Rechtsgeschäft, durch das ein Kaufmann (der Kommissionär) es übernimmt, Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber für Rechnung (d. h. im Auftrag) eines anderen (des Kommittenten) einzukaufen oder zu verkaufen (§§ 383 ff. HGB). Vertragspartner des Ausführungsgeschäfts (also mit einem Dritten) ist der Kommissionär als Käufer oder Verkäufer. Der Kommissionär hat Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz, ggf. ein Pfandrecht an den Waren für seine Ansprüche, der Kommittent Auskunfts- und Herausgabeansprüche. - In Österreich gelten §§ 383 ff. HGB, in der Schweiz Art. 425 ff. OR, wobei hier der Kommissionär nicht Kaufmann zu sein braucht.