Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft,Abk. KG, Form einer Handelsges. (Personenges.), bei der mindestens ein Gesellschafter persönlich mit seinem ganzen Vermögen haftet (persönlich haftender Gesellschafter, Komplementär), der andere Teil nur mit einer bestimmten, aus dem Handelsregister ersichtl. Vermögenseinlage (Kommanditist, schweizer.: Kommanditär). Komplementär kann auch eine AG oder eine GmbH (GmbH & Co.) sein, womit eine Haftungsbeschränkung aller Beteiligten erreicht wird. Der Kommanditist ist zu Geschäftsführung und Vertretung der KG nur bei entsprechender Vereinbarung berechtigt; er muss nur bei außergewöhnl. Geschäften gefragt werden, nimmt an Gewinn und, bis zur Höhe der Einlage, am Verlust teil (§§ 161 ff. HGB). Die KG auf Aktien (Abk. KGaA) ist eine Ges. mit eigener Rechtsfähigkeit, bei der die Kommanditisten mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind (§§ 278 ff. Aktiengesetz). - Die österr. KG entspricht der deutschen; in der Schweiz ist die KG in Art. 594 ff. OR ähnlich geregelt, als Komplementäre sind nur natürl. Personen zugelassen.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Kommanditgesellschaft