Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Koalitionsfreiheit
Koalitionsfreiheit,das Grundrecht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände) zu bilden (Art. 9 Abs. 3 GG). Dazu gehört sowohl das Recht, Koalitionen zu gründen, den bestehenden beizutreten und sich in ihnen zu betätigen, sowie das Recht der Koalition selbst auf Bestand und Betätigung (positive K.) als auch das Recht, einer bestimmten Koalition nicht oder überhaupt keiner Koalition beizutreten (negative K.). Ein wesentl. Bestandteil der K. ist das Recht, Tarifverträge abzuschließen und Arbeitskämpfe zu führen. - Die K. ist in Österreich durch Art. 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867, in der Schweiz durch Art. 56 der Bundes-Verf. gewährleistet.
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