Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Klageerzwingungsverfahren
Klage|erzwingungsverfahren, strafprozessrechtl. Verfahren, das der durch eine Straftat Verletzte einleiten und mit dem er die öffentl. Klage (Anklage) erzwingen kann, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt hat (§§ 172 ff. StPO). Hat der Verletzte bei den Strafverfolgungsbehörden die Verfolgung einer Straftat beantragt, ist er von der Einstellung zu unterrichten und über die Möglichkeit einer Anfechtung dieser Entscheidung zu belehren. Er kann dann binnen zwei Wochen bei dem vorgesetzten Beamten Beschwerde einlegen und, wenn diese erfolglos bleibt, innerhalb eines weiteren Monats die Entscheidung des OLG beantragen. Dieser Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein und darf nicht die Verfolgung von Privatklagedelikten oder Ordnungswidrigkeiten bezwecken.
Klage|erzwingungsverfahren, strafprozessrechtl. Verfahren, das der durch eine Straftat Verletzte einleiten und mit dem er die öffentl. Klage (Anklage) erzwingen kann, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt hat (§§ 172 ff. StPO). Hat der Verletzte bei den Strafverfolgungsbehörden die Verfolgung einer Straftat beantragt, ist er von der Einstellung zu unterrichten und über die Möglichkeit einer Anfechtung dieser Entscheidung zu belehren. Er kann dann binnen zwei Wochen bei dem vorgesetzten Beamten Beschwerde einlegen und, wenn diese erfolglos bleibt, innerhalb eines weiteren Monats die Entscheidung des OLG beantragen. Dieser Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein und darf nicht die Verfolgung von Privatklagedelikten oder Ordnungswidrigkeiten bezwecken.