Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Klage
I Klage,im gerichtl. Verfahren (mit Ausnahme des Strafprozesses, Anklage, Privatklage) das Begehren um Rechtsschutz durch richterl. Entscheidung. Die K. wird i. d. R. schriftlich eingereicht, unterliegt im Verfahren vor den Landgerichten dem Anwaltszwang. Vor den Amtsgerichten, im Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess kann sie von der Partei selbst abgefasst oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Wesentl. Erfordernisse der K.-Schrift sind die Bez. der Parteien (des Klägers und des Beklagten) und des Gerichts, die bestimmte Angabe des K.-Gegenstands und Grundes des erhobenen Anspruchs (K.-Grund) sowie der daraus hergeleitete K.-Antrag. In der K. soll im Zivilprozess auch der Streitwert angegeben werden. Über den K.-Antrag darf das Gericht im Urteil nicht hinausgehen (§ 308 ZPO). Die K.-Erhebung erfolgt durch Zustellung der K. an den Beklagten (§ 253 ZPO). Die K. unterbricht die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs. Zw. der Zustellung und dem Verhandlungstermin soll die Einlassungsfrist liegen, ohne die der Beklagte nicht zu verhandeln braucht. Eine K.-Änderung als Änderung des mit der K. geltend gemachten Streitgegenstandes ist zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder sie sachdienlich ist. Die K.-Rücknahme beendet den Prozess ohne Entscheidung über den K.-Antrag, der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen. War bereits mündlich verhandelt, bedarf sie der gegner. Zustimmung. Ein K.-Verzicht hat die Abweisung der Klage zur Folge und verwehrt dem Kläger, denselben K.-Antrag erneut zu stellen. Das Prozessrecht, bes. das Zivilprozessrecht, kennt mehrere K.-Arten, z. B. Feststellungsklage, Gestaltungsklage, Leistungsklage. Das Gericht entscheidet über die K. i. d. R. durch Urteil. War die K. (ganz oder teilweise) begründet, spricht es dem Kläger den Anspruch (ganz oder teilweise) zu, andernfalls weist es die K. ab. - Für Österreich gelten ähnl. Bestimmungen; der Termin zur mündl. Verhandlung heißt Tagsatzung. In der Schweiz ist das Prozessrecht durch das kantonale Recht nach ähnl. Grundsätzen geordnet; Anwaltszwang besteht nicht.
II Klage, Die,
mhd. Dichtung des 13. Jh. in vierhebigen Reimpaaren; vermutlich in Bayern entstanden; mit dem »Nibelungenlied« überliefert.
I Klage,im gerichtl. Verfahren (mit Ausnahme des Strafprozesses, Anklage, Privatklage) das Begehren um Rechtsschutz durch richterl. Entscheidung. Die K. wird i. d. R. schriftlich eingereicht, unterliegt im Verfahren vor den Landgerichten dem Anwaltszwang. Vor den Amtsgerichten, im Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess kann sie von der Partei selbst abgefasst oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Wesentl. Erfordernisse der K.-Schrift sind die Bez. der Parteien (des Klägers und des Beklagten) und des Gerichts, die bestimmte Angabe des K.-Gegenstands und Grundes des erhobenen Anspruchs (K.-Grund) sowie der daraus hergeleitete K.-Antrag. In der K. soll im Zivilprozess auch der Streitwert angegeben werden. Über den K.-Antrag darf das Gericht im Urteil nicht hinausgehen (§ 308 ZPO). Die K.-Erhebung erfolgt durch Zustellung der K. an den Beklagten (§ 253 ZPO). Die K. unterbricht die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs. Zw. der Zustellung und dem Verhandlungstermin soll die Einlassungsfrist liegen, ohne die der Beklagte nicht zu verhandeln braucht. Eine K.-Änderung als Änderung des mit der K. geltend gemachten Streitgegenstandes ist zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder sie sachdienlich ist. Die K.-Rücknahme beendet den Prozess ohne Entscheidung über den K.-Antrag, der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen. War bereits mündlich verhandelt, bedarf sie der gegner. Zustimmung. Ein K.-Verzicht hat die Abweisung der Klage zur Folge und verwehrt dem Kläger, denselben K.-Antrag erneut zu stellen. Das Prozessrecht, bes. das Zivilprozessrecht, kennt mehrere K.-Arten, z. B. Feststellungsklage, Gestaltungsklage, Leistungsklage. Das Gericht entscheidet über die K. i. d. R. durch Urteil. War die K. (ganz oder teilweise) begründet, spricht es dem Kläger den Anspruch (ganz oder teilweise) zu, andernfalls weist es die K. ab. - Für Österreich gelten ähnl. Bestimmungen; der Termin zur mündl. Verhandlung heißt Tagsatzung. In der Schweiz ist das Prozessrecht durch das kantonale Recht nach ähnl. Grundsätzen geordnet; Anwaltszwang besteht nicht.
II Klage, Die,
mhd. Dichtung des 13. Jh. in vierhebigen Reimpaaren; vermutlich in Bayern entstanden; mit dem »Nibelungenlied« überliefert.