Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kirchensteuer
Kirchensteuer,von den als Körperschaften des öffentl. Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerl. Steuerlisten erhobene und von staatl. Behörden (Finanzämter) eingezogene Abgabe der Kirchenmitgl. Rechtl. Grundlage in Dtl. ist Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichs-Verf., Landes-Ges., Konkordaten, Kirchensteuerordnungen u. Ä. Der Steuerpflicht unterliegen nur Kirchenmitglieder. Erhoben wird die K. als Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer in Höhe von 8 % oder 9 % (je nach Bundesland), meist gibt es (auf Antrag) einen Höchstsatz (3 bis 4 % des zu versteuernden Einkommens). K. ist bei der Einkommensteuer unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Einnahmen aus der K. fließen den Landeskirchen bzw. Diözesen, seltener den Ortsgemeinden zu; sie betrugen 1997 in Dtl. bei den evang. Kirchen 7,588 Mrd. (plus 20,3 Mio. DM Kirchgeld), bei der kath. Kirche 8,111 Mrd. DM (plus 1,76 Mio. DM Kirchgeld). Das Kirchgeld ist ein von den Kirchengemeinden neben der K. erhobener einkommensteuerunabhängiger (freiwilliger) Geldbetrag (v. a. bei glaubensverschiedenen Ehen). - In Österreich entsprechen der K. von den Kirchen durch eigene Kirchenbeitragsordnungen festgesetzte Kirchenbeiträge, die sich eng an die staatl. Einkommensteuer und Lohnsteuer anlehnen, der Sache nach aber privatrechtl. Pflichtleistungen sind. In der Schweiz wird die K. von den Finanzbehörden der Kantone eingezogen.
Kirchensteuer,von den als Körperschaften des öffentl. Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerl. Steuerlisten erhobene und von staatl. Behörden (Finanzämter) eingezogene Abgabe der Kirchenmitgl. Rechtl. Grundlage in Dtl. ist Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichs-Verf., Landes-Ges., Konkordaten, Kirchensteuerordnungen u. Ä. Der Steuerpflicht unterliegen nur Kirchenmitglieder. Erhoben wird die K. als Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer in Höhe von 8 % oder 9 % (je nach Bundesland), meist gibt es (auf Antrag) einen Höchstsatz (3 bis 4 % des zu versteuernden Einkommens). K. ist bei der Einkommensteuer unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Einnahmen aus der K. fließen den Landeskirchen bzw. Diözesen, seltener den Ortsgemeinden zu; sie betrugen 1997 in Dtl. bei den evang. Kirchen 7,588 Mrd. (plus 20,3 Mio. DM Kirchgeld), bei der kath. Kirche 8,111 Mrd. DM (plus 1,76 Mio. DM Kirchgeld). Das Kirchgeld ist ein von den Kirchengemeinden neben der K. erhobener einkommensteuerunabhängiger (freiwilliger) Geldbetrag (v. a. bei glaubensverschiedenen Ehen). - In Österreich entsprechen der K. von den Kirchen durch eigene Kirchenbeitragsordnungen festgesetzte Kirchenbeiträge, die sich eng an die staatl. Einkommensteuer und Lohnsteuer anlehnen, der Sache nach aber privatrechtl. Pflichtleistungen sind. In der Schweiz wird die K. von den Finanzbehörden der Kantone eingezogen.