Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kirchenrecht
Kirchenrecht(lat. Ius ecclesiasticum, geistliches Recht),
1) die Gesamtheit der von einer Kirche erlassenen, für ihre Mitgl. verbindl. Vorschriften zur Regelung des innerkirchl. Lebens. Das kath. K. (kanon. Recht) wurde seit dem 2. Vatikan. Konzil überarbeitet und liegt seit 1983 in der erneuerten Fassung des Codex Iuris Canonici vor. Grundlage des K. in den evang. Kirchen bilden die bibl. Weisungen (v. a. des N. T.), konkretisiert wird es durch die Bekenntnisschriften und Ordnungen der Landeskirchen. Bei den Ostkirchen schließt der Begriff des Ritus das Kirchenrecht, das bürgerl. Recht, die Kultur und manchmal die Staatszugehörigkeit ein. Einen Hauptbestandteil des byzantin. Kirchenrechts der orth. Kirchen bildet die Gesetzgebung des Trullanum II (das »fünfsechste« Konzil in Konstantinopel, das Quinisextum, 691—692).
2) Theologie: Disziplin, die sich wiss. mit der kirchl. Rechtsordnung befasst (Kanonistik).
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