Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kirchenmitgliedschaft
Kirchenmitgliedschaft(Kirchengliedschaft), theologisch die durch die Taufe begründete Zugehörigkeit zur universalen Kirche Jesu Christi; kirchenrechtlich die mit bestimmten Rechten und Pflichten verbundene Zugehörigkeit zu einer bestimmten christl. Kirche. Die K. im theolog. Sinn kann durch den Menschen nicht beendet werden; die K. im kirchenrechtl. Sinn wird durch Kirchenaustritt, Übertritt in eine andere christl. Kirche (Konversion) oder den Tod beendet. Nach kath. Verständnis ist ein Kirchenaustritt auch kirchenrechtlich nicht möglich und wird als schwere Verfehlung, ggf. als Glaubensabfall (Apostasie) angesehen. Voraussetzungen für die K. sind in der kath. Kirche neben der Taufe das Bekenntnis des gleichen Glaubens, die Gemeinschaft der gleichen Sakramente und die Unterordnung unter die Hierarchie; in den evang. Kirchen das evang. Bekenntnis, die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche bzw. bei den nach dem Vereinsrecht organisierten Freikirchen die Beitrittserklärung. Die Ostkirchen unterscheiden in frühchristl. Tradition nicht zw. der K. im theolog. und kirchenrechtl. Sinn. Die K. in den orth. Kirchen hat allein die Taufe und die unmittelbar mit ihr verbundene Firmung (Myronsalbung) zur Voraussetzung.
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