Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kindestötung
Kindestötung,spezieller Straftatbestand, der die vorsätzl. Tötung eines nichtehel. Kindes durch die Mutter bei oder gleich nach der Geburt erfasste; wurde nach § 217 StGB alter Fassung mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, bei mildernden Umständen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (regelte eine Strafmilderung im Vergleich zur Tötung eines ehel. Kindes). Der Straftatbestand wurde mit Wirkung vom 1. 4. 1998 aufgehoben, sodass K. nunmehr unter die allgemeinen Strafbestimmungen für Tötungsdelikte fällt. - Das österr. (§ 79 StGB) und das schweizer. Strafrecht (Art. 116 StGB) behandeln ebenfalls die Tötung eines ehel. oder nichtehel. Kindes bei der Geburt gleich.
Kindestötung,spezieller Straftatbestand, der die vorsätzl. Tötung eines nichtehel. Kindes durch die Mutter bei oder gleich nach der Geburt erfasste; wurde nach § 217 StGB alter Fassung mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, bei mildernden Umständen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (regelte eine Strafmilderung im Vergleich zur Tötung eines ehel. Kindes). Der Straftatbestand wurde mit Wirkung vom 1. 4. 1998 aufgehoben, sodass K. nunmehr unter die allgemeinen Strafbestimmungen für Tötungsdelikte fällt. - Das österr. (§ 79 StGB) und das schweizer. Strafrecht (Art. 116 StGB) behandeln ebenfalls die Tötung eines ehel. oder nichtehel. Kindes bei der Geburt gleich.