Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kindesmisshandlung
Kindesmisshandlung(eigtl. Misshandlung von Schutzbefohlenen), schwere Form der Körperverletzung nach § 225 StGB (Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren). Geschützt sind u. a. Personen unter 18 Jahren, die von Fürsorge- oder Obhutspflichtigen gequält, roh misshandelt oder böswillig vernachlässigt werden. Zur K. i. w. S. zählen auch die Kindesvernachlässigung - Gefährdung des körperl. und sittl. Wohls eines Kindes (unter 16 Jahren) durch gröbl. Vernachlässigung der Fürsorgepflichten (§ 171 StGB) - und der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen und von Kindern (§§ 174, 176 StGB). - Ähnl. Strafvorschriften zum Schutz von Kindern haben Österreich (§§ 92 ff., 197, 199, 206 ff., 212 StGB) und die Schweiz (Art. 123 ff., 191 ff. StGB). - Nur ein kleiner Teil der K. wird bekannt; man schätzt über 300 000 Fälle pro Jahr in Dtl.; zahlr. Kinder kommen dabei zu Tode.
▣ Literatur:
Bain, Q.u. Sanders, M.: Wege aus dem Labyrinth. Fragen von Jugendlichen zu sexuellem Mißbrauch. Aus dem Engl. Ruhnmark 21993.
⃟ Covitz, J.: Der Familienfluch. Seel. Kindesmißhandlung. A. d. Engl. Olten u. a. 21993.
⃟ Braecker, S. u. Wirtz-Weinrich, W.: Sexueller Mißbrauch an Mädchen u. Jungen. Handbuch für Interventions- u. Präventionsmöglichkeiten. Weinheim u. a. 41994.
⃟ Zart war ich, bitter war's.Handbuch gegen sexuelle Gewalt an Mädchen u. Jungen, hg. v. U. Enders. Köln 1995.
⃟ Lenz, H.-J.: Spirale der Gewalt. Jungen u. Männer als Opfer von Gewalt. Berlin 1996.
Kindesmisshandlung(eigtl. Misshandlung von Schutzbefohlenen), schwere Form der Körperverletzung nach § 225 StGB (Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren). Geschützt sind u. a. Personen unter 18 Jahren, die von Fürsorge- oder Obhutspflichtigen gequält, roh misshandelt oder böswillig vernachlässigt werden. Zur K. i. w. S. zählen auch die Kindesvernachlässigung - Gefährdung des körperl. und sittl. Wohls eines Kindes (unter 16 Jahren) durch gröbl. Vernachlässigung der Fürsorgepflichten (§ 171 StGB) - und der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen und von Kindern (§§ 174, 176 StGB). - Ähnl. Strafvorschriften zum Schutz von Kindern haben Österreich (§§ 92 ff., 197, 199, 206 ff., 212 StGB) und die Schweiz (Art. 123 ff., 191 ff. StGB). - Nur ein kleiner Teil der K. wird bekannt; man schätzt über 300 000 Fälle pro Jahr in Dtl.; zahlr. Kinder kommen dabei zu Tode.
▣ Literatur:
Bain, Q.u. Sanders, M.: Wege aus dem Labyrinth. Fragen von Jugendlichen zu sexuellem Mißbrauch. Aus dem Engl. Ruhnmark 21993.
⃟ Covitz, J.: Der Familienfluch. Seel. Kindesmißhandlung. A. d. Engl. Olten u. a. 21993.
⃟ Braecker, S. u. Wirtz-Weinrich, W.: Sexueller Mißbrauch an Mädchen u. Jungen. Handbuch für Interventions- u. Präventionsmöglichkeiten. Weinheim u. a. 41994.
⃟ Zart war ich, bitter war's.Handbuch gegen sexuelle Gewalt an Mädchen u. Jungen, hg. v. U. Enders. Köln 1995.
⃟ Lenz, H.-J.: Spirale der Gewalt. Jungen u. Männer als Opfer von Gewalt. Berlin 1996.