Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kinderlastenausgleich
Kinderlastenausgleich,Maßnahmen, die auf eine Entlastung der Eltern von einem Teil ihrer Kinderkosten abzielen. Es wird zw. dem K. i. e. S. (Maßnahmen die auf das i. d. R. einkommenlose Kind als Individuum gerichtet sind) und dem K. i. w. S. oder Familienlastenausgleich (auf die Familie bezogene Maßnahmen) unterschieden. Zum K. gehören u. a.: a) direkte Einkommensübertragungen der öffentl. Hand (z. B. Kindergeld, Zuschläge, Zulagen); b) steuerl. Erleichterungen durch Freibeträge (z. B. Kinder- und Ausbildungsfreibetrag), Abzüge von der Steuerschuld; c) verbilligte oder unentgeltl. öffentl. Sachleistungen (Beförderung in öffentl. Verkehrsmitteln, Kindergärten); d) Regelungen im Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzl. Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (z. B. Mutterschaftshilfe, Waisenrente). Seit 1996 werden das Kindergeld und der einkommensteuerl. Kinderfreibetrag nicht mehr nebeneinander, sondern alternativ gewährt und bei der Steuerveranlagung im Nachhinein die günstigere Alternative berücksichtigt.
Kinderlastenausgleich,Maßnahmen, die auf eine Entlastung der Eltern von einem Teil ihrer Kinderkosten abzielen. Es wird zw. dem K. i. e. S. (Maßnahmen die auf das i. d. R. einkommenlose Kind als Individuum gerichtet sind) und dem K. i. w. S. oder Familienlastenausgleich (auf die Familie bezogene Maßnahmen) unterschieden. Zum K. gehören u. a.: a) direkte Einkommensübertragungen der öffentl. Hand (z. B. Kindergeld, Zuschläge, Zulagen); b) steuerl. Erleichterungen durch Freibeträge (z. B. Kinder- und Ausbildungsfreibetrag), Abzüge von der Steuerschuld; c) verbilligte oder unentgeltl. öffentl. Sachleistungen (Beförderung in öffentl. Verkehrsmitteln, Kindergärten); d) Regelungen im Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzl. Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (z. B. Mutterschaftshilfe, Waisenrente). Seit 1996 werden das Kindergeld und der einkommensteuerl. Kinderfreibetrag nicht mehr nebeneinander, sondern alternativ gewährt und bei der Steuerveranlagung im Nachhinein die günstigere Alternative berücksichtigt.