Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kinderhandel
Kinderhandel,aufgrund des internat. Abkommens zur Unterdrückung des Frauen- und K. vom 30. 9. 1921 unter Strafe gestellte Tat (Frauenhandel). In Dtl. des Weiteren wird K. in Form des Überlassens des eigenen noch nicht 14 Jahre alten Kindes unter grober Vernachlässigung der Fürsorgepflicht an einen anderen auf Dauer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht; ebenso wird der Aufnehmende bestraft (§ 236 Abs. 1 StGB). Nach § 236 Abs. 2 ist auch die unbefugte Adoptionsvermittlung einer Person unter 18 Jahren als K. strafbar.
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