Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kindergeld
Kindergeld,quantitativ die wichtigste Maßnahme des Kinderlastenausgleichs; wird vom Bund getragen. K. wird unabhängig davon, ob das Kind (auch Stief- und Adoptivkinder sowie ggf. Pflegekinder und Enkel) eine Ausbildung absolviert oder eigene Einkünfte hat, bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Bei Kindern zw. 18 und 27 Jahren, die in einer Ausbildung sind, entfällt das K., wenn die Einkünfte des Kindes 13 020 DM jährlich übersteigen. Das K. beträgt für das 1. und das 2. Kind monatlich 250 DM, für das 3. Kind 300 DM und für jedes weitere 350 DM. Seit 1996 wird das K. grundsätzlich als Steuervergütung und unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt. K. wird bei der Familienkasse des Arbeitsamts beantragt und von dieser ausgezahlt. K. wurde in der Bundesrepublik zuerst als Arbeitgeberleistung (seit 1954 für das 3. Kind), dann als staatl. Unterstützung (ab 1964 für das 2. Kind) gezahlt; in der DDR wurde es 1958 eingeführt. - In Österreich entspricht dem K. die Familienbeihilfe. In der Schweiz gibt es keine vergleichbare Leistung.
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