Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kinder- und Jugendhilfe
Kinder- und Jugendhilfe,die staatl. und sonstigen Maßnahmen zur sozialen Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die von Jugendämtern und Landesjugendämtern sowie Verbänden und nicht staatl. Organisationen (Träger der freien Jugendhilfe) erbracht werden. Die K.- u. J. ist im Kinder- und Jugendhilfe-Ges. vom 26. 6. 1990 i. d. F. v. 15. 3. 1996 geregelt, das als achtes Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingefügt wurde. Die Leistungen der K.- u. J. werden unterschieden in a) allg. angebotene Hilfen und Einrichtungen, z. B. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieher. Kinder- und Jugendschutz, Förderung der Erziehung in der Familie, bes. von allein erziehenden Elternteilen, individuelle Erziehungshilfe, Hilfe bei Trennung und der Entscheidung über das Sorgerecht und b) Hilfen für Einzelne (i. d. R. den Personensorgeberechtigten), z. B. Erziehungsberatung, Hilfe durch Erziehungsbeistände und Beratungshelfer, Erziehung im Heim oder in einer fremden Familie. Andere Aufgaben der K.- u. J. sind die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen in Notfällen, die Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht sowie vor dem Jugendgericht, Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern, Tätigkeit als Beistand. - In Österreich sind die Grundsätze über Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge im Jugendwohlfahrts-Ges. vom 15. 3. 1989 geregelt. In der Schweiz ist die Jugendfürsorge überwiegend Aufgabe der Kantone, die die Ausführung den Gemeinden übertragen.
Literatur:
Gernert, W.: Jugendhilfe. Einführung in die sozialpädagog. Praxis. München u. a. 41993.
Münder, J.: Einführung in das Kinder- u. Jugendhilferecht. Münster 1996.
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