Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kaufmann.
Kaufmann.Das Handelsrechtsreform-Ges. vom 22. 6. 1998 hat den K.-Begriff modernisiert und vereinheitlicht. Die Unterscheidung zw. Ist- oder Muss-K. und Soll- bzw. Kann-K. sowie zw. Voll- und Minder-K. ist aufgegeben worden. Der K.-Begriff gilt nunmehr für alle Gewerbetreibenden ohne Unterscheidung nach Branchen (z. B. auch für Dienstleistungsgewerbe, Handwerk). Grundhandelsgeschäfte kennt das HGB nicht mehr.
K. ist kraft Gesetzes (auch ohne Eintragung im Handelsregister) derjenige, der ein Handelsgewerbe selbstständig betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB, Ist-K.). Darüber hinaus ist der K., dessen Unternehmen als Handelsgewerbe gilt, d. h., wenn die Firma des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist (§§ 2, 3 HGB, Kann-K., durch freiwillige Eintragung; z. B. Kleingewerbetreibende, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft). Die Handelsgesellschaften sind, auch wenn sie im Einzelfall kein Handelsgewerbe betreiben, K. kraft Rechtsform (§ 6 HGB, Form-K.). Wer K. im Sinne des HGB ist, hat die für Kaufleute festgesetzten Pflichten (z. B. Buch- und Firmenführung, Bilanzierung) und Rechte (z. B. Erteilung einer Prokura). Die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten als Handelsgeschäfte. - In Österreich gilt das dt. HGB von 1897 mit dem K.-Begriff, der in Dtl. vor der Handelsrechtsreform gültig war. Das schweizer. Recht unterscheidet formell keinen eigenen K.-Stand; es ordnet die kaufmänn. Verhältnisse im allg. Recht, bes. im Obligationenrecht. Sachlich wird aber, und zwar nach ähnl. Merkmalen wie im dt. Recht, die K.-Eigenschaft umschrieben; sie äußert sich v. a. in der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister und zur Führung von Geschäftsbüchern.
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