Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kauf
Kauf,ein Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache oder dem verkauften Recht zu übertragen, während sich der Käufer zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des K.-Gegenstandes verpflichtet (§ 433 BGB). Mit Abschluss des K.-Vertrages geht das Eigentum an der Sache nicht automatisch über; es entsteht lediglich die Verpflichtung des Verkäufers, einen Übereignungsvertrag (Übereignung) mit dem Käufer abzuschließen. Dieser, dem Abstraktionsprinzip folgende zweiaktige Vorgang fällt bei Geschäften des tägl. Lebens meist zusammen, sodass er in dieser Bedeutung nicht wahrgenommen wird. Der K. kann formlos abgeschlossen werden; bei K. von Grundstücken ist notarielle Beurkundung des K.-Vertrages vorgeschrieben (§ 313 BGB). Der Verkäufer haftet dafür, dass der K.-Gegenstand frei von Rechten Dritter ist (Rechtsmängelhaftung), ferner dafür, dass er keine tatsächl. Mängel, z. B. Hausschwamm beim Hausverkauf, hat (Sachmängelhaftung). Die Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen bei Kenntnis des Käufers vom Mangel und bei Unkenntnis des Käufers infolge grober Fahrlässigkeit, ausgenommen, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Sachmängel geben dem Käufer das Recht, »Wandlung« (Rückgängigmachung des K.) oder »Minderung« (verhältnismäßige Herabsetzung des K.-Preises) zu verlangen, ggf. auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung (so genannte Gewährleistungsrechte, §§ 462, 463 BGB). Vertraglich wird häufig vereinbart, dass der Käufer bei leicht behebbaren Mängeln vor Wandlung und Minderung das Recht auf Nachbesserung in Anspruch nehmen soll. Die Gewährleistungsansprüche können durch ausdrückl. Vereinbarung beschränkt oder ausgeschlossen werden, allerdings haftet der Verkäufer trotz einer solchen Vereinbarung für bewusst oder arglistig verschwiegene Mängel weiter. Die Gewährleistungsansprüche verjähren, wenn der Mangel nicht arglistig verschwiegen worden ist, bei bewegl. Sachen nach sechs Monaten, bei Grundstücken nach einem Jahr von der Übergabe an. Liegt ein Rechtsmangel vor, kann der Käufer Rechte aus §§ 320-327 BGB geltend machen (z. B. Schadensersatz sowie Rücktritt wegen Schuldnerverzugs oder Unmöglichkeit der Leistung). Weitere Arten des K. sind z. B.: Abzahlungsgeschäft (Verbraucherkreditgesetz), Gattungskauf, Spezieskauf, Kauf auf Probe sowie nach Probe. - In Österreich (§§ 1053 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 184-236 OR) gelten ähnl. Regelungen wie in Dtl.; die Gewährleistungsfristen betragen bei bewegl. Sachen ein Jahr, bei Gebäudeschäden fünf Jahre. (Viehkauf)
Kauf,ein Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache oder dem verkauften Recht zu übertragen, während sich der Käufer zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des K.-Gegenstandes verpflichtet (§ 433 BGB). Mit Abschluss des K.-Vertrages geht das Eigentum an der Sache nicht automatisch über; es entsteht lediglich die Verpflichtung des Verkäufers, einen Übereignungsvertrag (Übereignung) mit dem Käufer abzuschließen. Dieser, dem Abstraktionsprinzip folgende zweiaktige Vorgang fällt bei Geschäften des tägl. Lebens meist zusammen, sodass er in dieser Bedeutung nicht wahrgenommen wird. Der K. kann formlos abgeschlossen werden; bei K. von Grundstücken ist notarielle Beurkundung des K.-Vertrages vorgeschrieben (§ 313 BGB). Der Verkäufer haftet dafür, dass der K.-Gegenstand frei von Rechten Dritter ist (Rechtsmängelhaftung), ferner dafür, dass er keine tatsächl. Mängel, z. B. Hausschwamm beim Hausverkauf, hat (Sachmängelhaftung). Die Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen bei Kenntnis des Käufers vom Mangel und bei Unkenntnis des Käufers infolge grober Fahrlässigkeit, ausgenommen, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Sachmängel geben dem Käufer das Recht, »Wandlung« (Rückgängigmachung des K.) oder »Minderung« (verhältnismäßige Herabsetzung des K.-Preises) zu verlangen, ggf. auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung (so genannte Gewährleistungsrechte, §§ 462, 463 BGB). Vertraglich wird häufig vereinbart, dass der Käufer bei leicht behebbaren Mängeln vor Wandlung und Minderung das Recht auf Nachbesserung in Anspruch nehmen soll. Die Gewährleistungsansprüche können durch ausdrückl. Vereinbarung beschränkt oder ausgeschlossen werden, allerdings haftet der Verkäufer trotz einer solchen Vereinbarung für bewusst oder arglistig verschwiegene Mängel weiter. Die Gewährleistungsansprüche verjähren, wenn der Mangel nicht arglistig verschwiegen worden ist, bei bewegl. Sachen nach sechs Monaten, bei Grundstücken nach einem Jahr von der Übergabe an. Liegt ein Rechtsmangel vor, kann der Käufer Rechte aus §§ 320-327 BGB geltend machen (z. B. Schadensersatz sowie Rücktritt wegen Schuldnerverzugs oder Unmöglichkeit der Leistung). Weitere Arten des K. sind z. B.: Abzahlungsgeschäft (Verbraucherkreditgesetz), Gattungskauf, Spezieskauf, Kauf auf Probe sowie nach Probe. - In Österreich (§§ 1053 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 184-236 OR) gelten ähnl. Regelungen wie in Dtl.; die Gewährleistungsfristen betragen bei bewegl. Sachen ein Jahr, bei Gebäudeschäden fünf Jahre. (Viehkauf)