Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kassation
I Kassation[lat.] die, die Aufhebung eines gerichtl. Urteils wegen fehlerhafter Rechtsanwendung, erfolgt durch ein höheres Gericht; in Dtl. durch die Revision ersetzt. In der DDR wurde sie 1949 als außerordentl. Rechtsmittel wieder eingeführt. Gemäß Einigungsvertrag konnte befristet die K. von Strafurteilen der DDR-Gerichte beantragt werden, wenn diese auf schwerwiegenden Gesetzesverletzungen beruhten, die Strafe gröblich unrichtig oder nicht mit rechtsstaatl. Maßstäben vereinbar war. Die K. wurde durch die Regelungen des Strafrechtl. Rehabilitierungs-Ges. (in Kraft seit 4. 11. 1992) ersetzt (Rehabilitation).
II Kassation
[Herkunft unsicher] die, in der Musik des 18. Jh. mehrsätzige Instrumentalkomposition unterhaltenden Charakters.
I Kassation[lat.] die, die Aufhebung eines gerichtl. Urteils wegen fehlerhafter Rechtsanwendung, erfolgt durch ein höheres Gericht; in Dtl. durch die Revision ersetzt. In der DDR wurde sie 1949 als außerordentl. Rechtsmittel wieder eingeführt. Gemäß Einigungsvertrag konnte befristet die K. von Strafurteilen der DDR-Gerichte beantragt werden, wenn diese auf schwerwiegenden Gesetzesverletzungen beruhten, die Strafe gröblich unrichtig oder nicht mit rechtsstaatl. Maßstäben vereinbar war. Die K. wurde durch die Regelungen des Strafrechtl. Rehabilitierungs-Ges. (in Kraft seit 4. 11. 1992) ersetzt (Rehabilitation).
II Kassation
[Herkunft unsicher] die, in der Musik des 18. Jh. mehrsätzige Instrumentalkomposition unterhaltenden Charakters.