Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kapitulation
Kapitulation [lat.] die, früher ein völkerrechtl. Vertrag, durch den eine europ. Macht das Recht erhielt, für ihre Untertanen in nicht europ. Staaten durch eigene Konsuln in beschränktem Umfang die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ausüben zu lassen (Konsulargerichtsbarkeit). - Im Kriegsrecht eine völkerrechtl. Vereinbarung zw. den Befehlshabern gegner. Streitkräfte, die es den Streitkräften, die kapituliert haben, unmöglich macht, die Kampfhandlungen fortzusetzen. Die K. kann mit Bedingungen versehen oder bedingungslos sein. Eine Freistellung des Siegers von den Normen des Völkerrechts oder internat. Konventionen wird durch die bedingungslose K. nicht bewirkt. Die K. hat keinerlei Auswirkung auf die Völkerrechtssubjektivität des Staates, dessen Streitkräfte kapituliert haben.
Kapitulation [lat.] die, früher ein völkerrechtl. Vertrag, durch den eine europ. Macht das Recht erhielt, für ihre Untertanen in nicht europ. Staaten durch eigene Konsuln in beschränktem Umfang die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ausüben zu lassen (Konsulargerichtsbarkeit). - Im Kriegsrecht eine völkerrechtl. Vereinbarung zw. den Befehlshabern gegner. Streitkräfte, die es den Streitkräften, die kapituliert haben, unmöglich macht, die Kampfhandlungen fortzusetzen. Die K. kann mit Bedingungen versehen oder bedingungslos sein. Eine Freistellung des Siegers von den Normen des Völkerrechts oder internat. Konventionen wird durch die bedingungslose K. nicht bewirkt. Die K. hat keinerlei Auswirkung auf die Völkerrechtssubjektivität des Staates, dessen Streitkräfte kapituliert haben.