Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kapitalertragsteuer
Kapital|ertragsteuer,besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, die durch Steuerabzug (Quellensteuer) auf bestimmte inländ. Kapitalerträge erhoben wird. Die K. wird vom Schuldner der Kapitalerträge für den Gläubiger einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (§§ 43-45d EStG). Die Abzüge gelten als Vorauszahlung und sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer anzurechnen und den persönl. Verhältnissen anzupassen. Die K. beträgt 25 % bei Gewinnanteilen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen u.Ä. Sie wird als Zinsabschlagsteuer mit einem Steuersatz von 30 % (bei Tafelgeschäften 35 %) bei Zinsen auf festverzinsl. Wertpapieren, zinsähnl. Erträgen, nicht aber bei Privatdarlehen erhoben. Der Zinsabschlag entfällt ab 1. 1. 2000 bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung oder eines Freistellungsauftrages bis zur Höhe von 3100 DM (Einzelperson) oder 6200 DM (zusammen veranlagte Eheleute).
In Österreich wird seit 1996 eine Abgeltungssteuer auf Zinsen in Höhe von 25 % erhoben, mit der Einkommen- und Erbschaftsteuer für diese Erträge pauschal abgegolten werden. In der Schweiz erhebt der Bund als K. eine Verrechnungssteuer auf den Ertrag bewegl. Kapitalvermögen mit einem Steuersatz von 35 %, die bei der Deklaration der persönl. Einkünfte angerechnet wird.
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