Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kammer
Kammer[von lat. camera »Gewölbe«],
1) historisch: Behörde zur Verw. der Domänen und sonstigen Einnahmequellen eines Fürsten.
2) Justizverwaltung: Spruchkörper eines Kollegialgerichts der ersten, z. T. auch der Rechtsmittelinstanz, so bei den Landgerichten (Zivil-, Straf-K., K. für Handelssachen), den Arbeits- und den Landesarbeitsgerichten, den Sozial- und den Verw.gerichten. Beim Bundesverfassungsgericht entscheiden mit drei Verfassungsrichtern besetzte K. v. a. über die Annahme von Verfassungsbeschwerden.
3) öffentl. Verwaltung: Körperschaft des öffentl. Rechts zur Selbstverwaltung gemeinsamer Angelegenheiten von Angehörigen bestimmter Berufszweige (z. B. Handwerks-K., Industrie- und Handels-K., Landwirtschaftskammer).
4) Staatsrecht: Volksvertretung, beim Zweikammersystem geteilt in eine Erste K. (z. B. Oberhaus, Senat, Herrenhaus) und eine Zweite K. (z. B. Unterhaus, Abgeordnetenhaus).
Kammer[von lat. camera »Gewölbe«],
1) historisch: Behörde zur Verw. der Domänen und sonstigen Einnahmequellen eines Fürsten.
2) Justizverwaltung: Spruchkörper eines Kollegialgerichts der ersten, z. T. auch der Rechtsmittelinstanz, so bei den Landgerichten (Zivil-, Straf-K., K. für Handelssachen), den Arbeits- und den Landesarbeitsgerichten, den Sozial- und den Verw.gerichten. Beim Bundesverfassungsgericht entscheiden mit drei Verfassungsrichtern besetzte K. v. a. über die Annahme von Verfassungsbeschwerden.
3) öffentl. Verwaltung: Körperschaft des öffentl. Rechts zur Selbstverwaltung gemeinsamer Angelegenheiten von Angehörigen bestimmter Berufszweige (z. B. Handwerks-K., Industrie- und Handels-K., Landwirtschaftskammer).
4) Staatsrecht: Volksvertretung, beim Zweikammersystem geteilt in eine Erste K. (z. B. Oberhaus, Senat, Herrenhaus) und eine Zweite K. (z. B. Unterhaus, Abgeordnetenhaus).